330 Bur Lehre von der Schenkung.
also namentlich beim Schenkungsversprechen und bei
der Schenkung durch Tradition).
3) Schenkung unter Ehegatten. Die alte
Streitfrage, ob nur die durch Tradition bewirkte
Schenkung oder ob jede Schenkung, ohne Unter-
schied des Schenkungsmittels, also namentlich das
Schenkungsversprechen durch den Tod des schenken=
den Ehegatten konvaleseire, ist in neuerer Zeit wie-
der von mehreren Seiten verhandelt worden, ohne
daß man sich vereinigen konnte. Das erste scheint
die L. 23 D. ht. 24, 1. auszusprechen 10), das
zweite enthalten ganz klar und deutlich die L. 32,
S. I, S. 23, L. 33, D. eod. 11). — Savignyn)
geht von den letztern Stellen aus und sucht die
L. 23 cit. dadurch auf eine geistvolle Art zu be-
seitigen, daß er das recte, womit Ulpian die
Meinung des Papinian billigt, nur auf das erste
Glied der Stelle bezieht, aber nicht auf den Nach-
satz, wodurch nun dieser als eine, von der nach-
folgenden Jurisprudenz nicht avoptirte, Ansicht Pa-
pinians, als eine historische Notiz erscheint. Dies
praktische Resultat 12) wird bestätigt durch die un-
glossirte Novelle 162 2, in welcher Justinian den hier
vertheidigten Satz in einer besonderen Anwendung
bestätigt,. und zwar ohne dies als ein neues Ge-
setz zu geben.
4) Ueber die Neuerungen, welche Justinian
hinsichtlich der äußeren Form der mortis
causa donati in L. 4, C. ht. 8, 57, einge-
führt hat, herrschen noch unter den neusten Juri-
sten mancherlei Mißverständnisse. So erblicken
—*1 55 D. de O. et 6„“ Savigny, a. a. O. S. 148.
Meyerfeld 1, S. 3
10) So auch das bayer. X. Th. 1, Kap. 6, S. 31, Nr. 3.
11) Was Roßhirt, gem. deursc= Eivilrecht, Th. 1, S. 221
dagegen mri ist ganz ungenügend.
12) A. a. O. S. 1
13) Eichersandenl E nd mit demselben Puchta u. Löhr.