Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

480

8  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist
nur  der  Werth  der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen
und  von  der  Preissteigerung  infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Taxe
an,  welche  in  die  betreffende  Kolonne  des  Nationals  E  (§  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Taxen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
  sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Taxen  geheim  bleiben.
Dieser  Durchschnitt  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme
  zu  zahlende  Taxsumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  dieser
sich  der  Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten
Stellvertreter  ein.

§  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen

  sein  mit:
Halfter,

Trense,
zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Taxe  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren
Beauftragte  die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.
Wenn  die  Besitzer  den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  genügen,  so  werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der
Taxsumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veraulassen.

8  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle
andere  für  kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann
hierauf  in  Ausnahmefällen  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,
wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt
werden.