Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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854. 
b) Auf Auweisung des Gläubigers. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat ferner die getroffenen Zwangs- 
vollstreckungsmaßregeln aufzuheben oder die Zwangsvollstreckung ein- 
zustellen oder zu beschränken, wenn ihn der Gläubiger dazu anweist. 
Die Anweisung ist aktenkundig zu machen; sie ist entweder schriftlich 
oder zum Protokolle des Gerichtsvollziehers zu erklären oder vom 
Gerichtsvollzieher in seinen Handakten zu vermerken. 
2. Gewährt der Gläubiger dem Schuldner eine Frist von un- 
bestimmter Dauer oder auf länger als sechs Monate, so bleiben die 
getroffenen Vollstreckungsmaßregeln zwar bestehen; für die Akten= und 
Listenführung des Gerichtsvollziehers gilt aber der Auftrag als er- 
ledigt. Der Schuldtitel und die sonst dem Gerichtsvollzieher aus- 
gehändigten Urkunden sind dem Gläubiger zurückzugeben. Zur Fort- 
setzung der Zwangsvollstreckung ist ein besonderer Auftrag des 
Gläubigers erforderlich. 
3. Bei Pfandstücken, die nicht im Gewahrsam des Schuldners 
belassen worden sind, gilt der Auftrag erst dann als erledigt, wenn 
für die weitere Aufbewahrung durch eine Einigung der Betheiligten 
oder durch eine gerichtliche Anordnung Vorsorge getroffen ist. 
4. Auf die Berechnung der Gebühren, welche dem Gerichtsvoll- 
zieher für die Zwangsvollstreckung zustehen, sind die im Vorstehenden 
Ls dee Erledigung des Auftrags getroffenen Vorschriften ohne 
influß. 
5. Bei bestimmten Fristen von nicht mehr als sechsmonatiger 
Dauer gilt der Auftrag als fortbestehend. Nach dem Ablaufe der 
Frist hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ohne Weiteres fort- 
zusetzen. 
8 55. 
Benachrichtigung. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat über den Verlauf der Zwangs- 
vollstrecuung dem Gläubiger und dem Schuldner die zur Wahrung 
ihrer Interessen erforderlichen Mittheilungen zu machen und deren 
Absendung in seinen Akten zu vermerken, insofern nicht für den 
Nachweis der Absendung eine besondere Form vorgeschrieben ist. 
2. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie unthunlich ist, 
insbesondere wenn der Aufenthalt der zu benachrichtigenden Person 
dem Gerichtsvollzieher unbekannt ist. 
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