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sofern sich aus den im § 48 d. Anw. bezeichneten gesetzlichen Sonder-
vorschriften ein Anderes ergiebt.
3. Der Gerichtsvollzieher hat zunächst die dem Schuldnerkent-
behrlichsten Sachen und, wenn es thunlich ist, in erster Linie baares
Geld (wozu auch inländische Banknoten und Reichskassenscheine ge-
hören — vgl. § 67 Abs. 5 d. Anw.), Kostbarkeiten oder solche Werth-
papiere zu pfänden, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (§ 67 d. Anw.). Ist es
zweifelhaft, ob die Pfändung eines im Besitze des Schuldners vor-
gefundenen Werthpapiers durch den Gerichtsvollzieher bewirkt werden
darf, so hat der Gerichtsvollzieher in Ermangelung anderer geeigneter
Pfandstücke das Papier einstweilen zu pfänden, dem Gläubiger aber
die Herbeiführung des etwa erforderlichen Gerichtsbeschlusses zu über-
lassen.
1! 4. Die Pfändung von körperlichen Sachen, Inhaberpapieren
und sonstigen im § 67 d. Anw. bezeichneten Werthpapieren sowie die
Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren,
welche durch Indossament übertragen werden können (§ 76 d. Anw.),
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Sachen oder Pa-
piere in Besitz nimmt. Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere hat
der Gerichtsvollzieher sogleich au sich zu nehmen. Andere Pfandstücke
sind hingegen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht
hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird (CPO.
§ 808 Abs. 2); ob eine solche Gefährdung vorliegt, oder ob nach der
Pfändung eine solche einzutreten droht, hat der Gerichtsvollzieher nach
Prüfung aller Umstände selbständig zu beurtheilen.
5. Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners be-
lassen, so hängt die Wirksamkeit der Pfändung davon ab, daß diese
auch für Dritte hinreichend erkennbar gemacht ist. Zu diesem Zwecke
ist, wenn irgend möglich, jedes einzelne Pfandstück an einer in die
Augen fallenden Stelle mit einer Siegelmarke, einem Siegelabdruck
oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen zu versehen. Das Pfand-
zeichen ist so anzubringen, daß die Sache dadurch nicht beschädigt
wird. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge
von Waaren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem
Behältnisse oder in einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung
des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden,
genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen nur dann, wenn es in der
Art angelegt wird, daß ohne dessen Zerstörung kein Stück aus dem
Behältnisse, der Umhüllung oder dem Raume entfernt werden kann.
6. Läßt sich wegen der Beschaffenheit der Pfandstücke ein
Pfandzeichen nicht anlegen, oder reicht ein solches nicht aus, um die
Pfändung erkennbar zu machen, so ist ein auf die Pfändung hin-