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nicht zweckmäßig erscheint, z. B. wenn von dem Boden noch nicht
getreunte Früchte vor der Reife gepfändet sind (8 68 d. Anw.), oder
wenn voraussichtlich ein anderer Ort für die Versteigerung bestimmt
werden wird. Ist der Termin nicht sofort bestimmt, so soll in dem
Protokolle der Grund angegeben werden, aus dem die Bestimmung
einstweilen unterbleiben mußte.
12. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Schuldner zu
übersenden, wenn er es verlangt, oder wenn die Pfändung in seiner
Abwesenheit stattgefunden hat. Die Absendung ist auf dem Protokolle
zu vermerken.
8 58.
(CPO. §§ 811, 812; 8 803 Abs. 2).
Beschränkung der Pfändung und fruchtlose Vollstreckung.
1. Im § 81#1 der Civilprozeßordnung sind diejenigen Sachen be-
zeichnet, welche der Pfändung nicht unterworfen sind. Außerdem sind
der Pfändung nicht unterworfen: ein der Dienstprämie der aus dem
Dienste scheidenden Unteroffiziere gleichkommender Geldbetrag während
der ersten drei Monate nach der Auszahlung der Prämie (Reichsgesetz
v. 22. Mai 1893 Art. 18 Abs. 3), das Inventar der Posthaltereien
(Reichsgesetz v. 28. Oktober 1871 § 20) und die Fahrbetriebsmittel
einer Eisenbahn (Reichsgesetz v. 3. Mai 1886; Artikel 23 Abs. 5 des
internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890, REl. von 1892 S. 793). Gegenstände der vor-
bezeichneten Art (Satz 1, 2) darf der Gerichtsvollzieher niemals, auch
nicht mit Zustimmung des Schuldners, pfänden. In Betreff der
Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen Dienstes
unentbehrlich sind, kommt § 4 des Ausf.-Ges. zur Civilprozeßordnung
und zur Konkursordnung vom 8. April 1899 in Betracht.
2. Eine an sich zulässige Pfändung soll unterbleiben, wenn sich
von der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß
über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt (CP.
§ 803 Abs. 2). Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe
gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen,
auch wenn sie an sich der Pfändung unterliegen würden, gleichwohl
nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch
ihre Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu
dem Werthe außer allem Verhältnisse steht (CPO. 8§ 812).
3. Der Gerichtsvollzieher hat selbständig zu prüfen, welche von
den Sachen des Schuldners hiernach von der Pfändung auszuschließen
sind. Soweit die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird,
sind Sachen, deren Pfändbarleit zweifelhaft ist, zu übergehen.
4. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, Sachen, die er ge-
pfändet hat, vor der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens