Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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nicht zweckmäßig erscheint, z. B. wenn von dem Boden noch nicht 
getreunte Früchte vor der Reife gepfändet sind (8 68 d. Anw.), oder 
wenn voraussichtlich ein anderer Ort für die Versteigerung bestimmt 
werden wird. Ist der Termin nicht sofort bestimmt, so soll in dem 
Protokolle der Grund angegeben werden, aus dem die Bestimmung 
einstweilen unterbleiben mußte. 
12. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Schuldner zu 
übersenden, wenn er es verlangt, oder wenn die Pfändung in seiner 
Abwesenheit stattgefunden hat. Die Absendung ist auf dem Protokolle 
zu vermerken. 
8 58. 
(CPO. §§ 811, 812; 8 803 Abs. 2). 
Beschränkung der Pfändung und fruchtlose Vollstreckung. 
1. Im § 81#1 der Civilprozeßordnung sind diejenigen Sachen be- 
zeichnet, welche der Pfändung nicht unterworfen sind. Außerdem sind 
der Pfändung nicht unterworfen: ein der Dienstprämie der aus dem 
Dienste scheidenden Unteroffiziere gleichkommender Geldbetrag während 
der ersten drei Monate nach der Auszahlung der Prämie (Reichsgesetz 
v. 22. Mai 1893 Art. 18 Abs. 3), das Inventar der Posthaltereien 
(Reichsgesetz v. 28. Oktober 1871 § 20) und die Fahrbetriebsmittel 
einer Eisenbahn (Reichsgesetz v. 3. Mai 1886; Artikel 23 Abs. 5 des 
internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890, REl. von 1892 S. 793). Gegenstände der vor- 
bezeichneten Art (Satz 1, 2) darf der Gerichtsvollzieher niemals, auch 
nicht mit Zustimmung des Schuldners, pfänden. In Betreff der 
Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen Dienstes 
unentbehrlich sind, kommt § 4 des Ausf.-Ges. zur Civilprozeßordnung 
und zur Konkursordnung vom 8. April 1899 in Betracht. 
2. Eine an sich zulässige Pfändung soll unterbleiben, wenn sich 
von der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß 
über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt (CP. 
§ 803 Abs. 2). Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe 
gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen, 
auch wenn sie an sich der Pfändung unterliegen würden, gleichwohl 
nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch 
ihre Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu 
dem Werthe außer allem Verhältnisse steht (CPO. 8§ 812). 
3. Der Gerichtsvollzieher hat selbständig zu prüfen, welche von 
den Sachen des Schuldners hiernach von der Pfändung auszuschließen 
sind. Soweit die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird, 
sind Sachen, deren Pfändbarleit zweifelhaft ist, zu übergehen. 
4. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, Sachen, die er ge- 
pfändet hat, vor der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
	        
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