Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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der Leistung als die Aufwandsentschädigung. Au Reisekosten sind 
dem Sachverständigen nur die thatsächlich erforderlichen Auslagen zu 
erstatten. Jedesfalls darf die dem Sachverständigen zu gewährende 
Entschädigung nicht höher sein als diejenige, welche ihm als gericht- 
lichem Sachverständigen nach der Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige zustehen würde. Ist der Sachverständige mit der 
Bemessung seiner Entschädigung nicht einverstanden, so ist er mit 
seinen Einwendungen gemäß § 766 der Civilprozeßordnung an das 
Vollstreckungsgericht zu verweisen. 
§61. 
(CPO. 88 771 bis 774, 805, 815). 
Widerspruch eines Dritten. 
1. Nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung kann ein 
Dritter der Zwangsvollstreckung widersprechen und ihre Einstellung 
durch Gerichtsbeschluß herbeiführen, wenn ihm an dem Gegenstande 
der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu- 
steht (CPpO. 8.771), ingleichen wenn eine ihm nachtheilige Ver- 
fügung über den Gegenstand auf Grund eines zu seinem Schutze be- 
stehenden Veräußerungsverbots (CPO. 8.772) oder vermöge seiner 
Stellung als Nacherbe des Schuldners (CPO. 8§.773) oder als 
Ehemann der Schuldnerin (CPO. 8§. 771) ihm gegenüber unwirksam 
sein würde. Wird ein solcher Widerspruch dem Gerichtsvollzieher 
gegenüber von dem Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner 
angekündigt, so hat er diese Erklärungen, um sie zur Kenntniß des 
Gläubigers zu bringen, im Protokolle zu beurkunden. Dem Dritten 
ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu ertheilen. 
2. Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung solcher Sachen, auf 
die sich der Widerspruch erstreckt, dann unterlassen, wenn die sonst 
noch vorhandene, von einem Widerspruche nicht betroffene bewegliche 
Habe des Schuldners bereits zur Deckung des Gläubigers ausreicht. 
Ist das nicht der Fall, so hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung 
ohne Rücksicht auf den Widerspruch durchzuführen und die Betheiligten 
mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche an das Gericht zu verweisen. 
Da sich hierbei im Voraus nicht übersehen läßt, welcher Theil der 
Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung 
des Gläubigers verwendbar bleiben wird, so kann in diesem Falle 
die Pfändung auch über die im §57 Abs. 9 d. Anw. bezeichnete 
Werthgrenze hinaus erstreckt und die Entschließung des Gläubigers 
über die Freigabe einzelner Stücke abgewartet werden. 
3. Gepfändetes Geld hat der Gerichtsvollzieher bei der zustän- 
digen Hinterlegungsstelle zu hinterlegen, wenn ihm vor der Ablieferung 
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