Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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schreiten, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Grund des § 825 
der Civilprozeßordnung abweichende Anordnung getroffen hat. 
11. Ist der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von 
der Verpflichtung zur Baarzahlung insoweit befreit, als der Erlös zu 
seiner Befriedigung zu verwenden ist. Der Gläubiger hat mithin 
nur diejenigen Beträge baar zu zahlen, welche zur Deckung der 
Zwangsvollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner Be- 
Befriedigung als Ueberschuß ergeben. Insoweit dem Schuldner nach- 
gelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter- 
legung abzuwenden (§ 87 Abs. Un d. Anw.), hat auch der Gläubiger 
den Preis für die von ihm erstandene Sache baar zu entrichten 
(CPO. § 817 Abf. 4). 
12. Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur 
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der 
Zwangsvollstreckung hinreicht (CPO. § 818). Der Gerichtsvollzieher 
hat deshalb die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit aufzurechnen. 
!13. Das Protokoll über die Versteigerung (§ 52 d. Anw.) muß 
insbesondere enthalten: 
u) den Betrag der beizutreibenden Forderung und der Zwangs- 
vollstreckungskosten; 
# ) den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen 
oder den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, insoweit 
sie von den gesetzlichen abweichen; 
) die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen sowie ihre Nummern 
nach dem Pfändungsprotokolle, die abgegebenen Meistgebote 
und die Namen der Bieter, denen der Zuschlag ertheilt ist; 
(#1) die Angabe, daß der Kaufpreis gezahlt, oder daß die Zahlung 
und die Ablieferung der Sache unterblieben ist. 
14. Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokolle gleichfalls zu 
vermerken, aber nicht in die für das Meistgebot bestimmte Spalte 
aufzunehmen. Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu 
beurkunden, daß, des wiederholten Aufrufs ungeachtet, ein den Gold= 
oder Silberwerth deckendes Gebot nicht abgegeben worden ist. 
15. Das Protokoll ist den Meistbietenden zur Mitunterzeichnung 
vorzulegen, wenn sie beim Schlusse des Versteigerungstermins noch 
anwesend sind. Haben sie sich vorher entfernt, so ist dies im 
Protokolle zu vermerken. 
8 66. 
(CPO. 88 820, 821, 825). 
Freihändiger Verkauf. 
1. Ein freihändiger Verkauf der Pfandstücke findet statt: 
8
	        
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