a) bei Gold- und Silbersachen, für die bei der Versteigerung
ein den Gold- oder Silberwerth deckendes Gebot nicht ab—
gegeben worden ist (CPO. 8 820),;
b) bei Werthpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben
(CPO. 8 821)
c) bei Sachen anderer Art auf Anordnung des Vollstreckungs-
gerichts (CPO. 8 825).
2. Bei dem freihändigen Verkaufe muß der Gerichtsvollzieher
auf die Erzielung eines möglichst hohen Preises bedacht sein. Gold-
und Silbersachen dürfen nicht unter dem abgeschätzten Gold= oder
Silberwerthe, Werthpapiere nicht unter dem für den Ort des Verkaufs
maßgebenden Tageskurse verkauft werden. Die Uebergabe an den
Käufer darf nur gegen baare Zahlung geschehen. Bei einem durch
das Vollstreckungsgericht angeordneten Verkaufe sind die etwaigen be-
sonderen Anordnungen des Gerichts zu beachten.
3. Das über den Verkauf aufzunehmende Protokoll muß ins-
besondere enthalten:
a) den Grund des freihändigen Verkaufs;
b) die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit der
Angabe des abgeschätzten Gold= oder Silberwerths, des
Tageskurses oder des von dem Vollstreckungsgerichte be-
stimmten Preises;
c) die mit dem Käufer getroffenen Abreden und den Nachweis
der Preiszahlung.
4. Beim Verkaufe von Werthpapieren (§ 67 d. Anw.) ist der
Schlußschein (Reichsstempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juni 1900 — RGl. S. 275 — §9) dem Gläubiger aus-
zuhändigen. Der Tageskurs ist durch den Kurszettel oder durch die
Bescheinigung eines Kaufmanns, der Banlier= oder Geldwechsler-
geschäfte betreibt, festzustellen.
§ 67.
(CPO. 8§§ 821 bis 823).
Pfändung und Veräußerung von Werthpapieren.
1. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden
Werthpapiere wie körperliche Sachen behandelt und wie diese von dem
Gerichtsvollzieher durch Besitzergreifung gepfändet; die Veräußerung
der gepfändeten Werthpapiere erfolgt, wenn sie einen Börsen= oder
Marktpreis haben, durch freihändigen Verkauf (§ 66 d. Anw.), anderen-
falls durch öffentliche Versteigerung (§ 65 d. Anw.).
2. Zu den Werthpapieren, die bei der Zwangsvollstreckung wie
körperliche Sachen behandelt werden, gehören alle Inhaberpapiere,
auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umge-