Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

a) bei Gold- und Silbersachen, für die bei der Versteigerung 
ein den Gold- oder Silberwerth deckendes Gebot nicht ab— 
gegeben worden ist (CPO. 8 820),; 
b) bei Werthpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben 
(CPO. 8 821) 
c) bei Sachen anderer Art auf Anordnung des Vollstreckungs- 
gerichts (CPO. 8 825). 
2. Bei dem freihändigen Verkaufe muß der Gerichtsvollzieher 
auf die Erzielung eines möglichst hohen Preises bedacht sein. Gold- 
und Silbersachen dürfen nicht unter dem abgeschätzten Gold= oder 
Silberwerthe, Werthpapiere nicht unter dem für den Ort des Verkaufs 
maßgebenden Tageskurse verkauft werden. Die Uebergabe an den 
Käufer darf nur gegen baare Zahlung geschehen. Bei einem durch 
das Vollstreckungsgericht angeordneten Verkaufe sind die etwaigen be- 
sonderen Anordnungen des Gerichts zu beachten. 
3. Das über den Verkauf aufzunehmende Protokoll muß ins- 
besondere enthalten: 
a) den Grund des freihändigen Verkaufs; 
b) die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit der 
Angabe des abgeschätzten Gold= oder Silberwerths, des 
Tageskurses oder des von dem Vollstreckungsgerichte be- 
stimmten Preises; 
c) die mit dem Käufer getroffenen Abreden und den Nachweis 
der Preiszahlung. 
4. Beim Verkaufe von Werthpapieren (§ 67 d. Anw.) ist der 
Schlußschein (Reichsstempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juni 1900 — RGl. S. 275 — §9) dem Gläubiger aus- 
zuhändigen. Der Tageskurs ist durch den Kurszettel oder durch die 
Bescheinigung eines Kaufmanns, der Banlier= oder Geldwechsler- 
geschäfte betreibt, festzustellen. 
§ 67. 
(CPO. 8§§ 821 bis 823). 
Pfändung und Veräußerung von Werthpapieren. 
1. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden 
Werthpapiere wie körperliche Sachen behandelt und wie diese von dem 
Gerichtsvollzieher durch Besitzergreifung gepfändet; die Veräußerung 
der gepfändeten Werthpapiere erfolgt, wenn sie einen Börsen= oder 
Marktpreis haben, durch freihändigen Verkauf (§ 66 d. Anw.), anderen- 
falls durch öffentliche Versteigerung (§ 65 d. Anw.). 
2. Zu den Werthpapieren, die bei der Zwangsvollstreckung wie 
körperliche Sachen behandelt werden, gehören alle Inhaberpapiere, 
auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umge-
	        
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