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und nicht in den Formen einer Erstpfändung vornehmen, es sei
denn, daß die Rechtsgültigkeit oder das For bestehen der voraufge—
gangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer durch bloße
Erklärung bewirkten Anschlußpfändung aus sonstigen Gründen fraglich
erscheint.
4. Die Anschlußpfändung ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen,
ob sich nach der Deckung des Gläubigers der ersten Pfändung und
der Kosten der ersten Vollstreckung noch ein Ueberschuß über die
Kosten der späteren Vollstreckung erwarten läßt. Eine Auschluß-
pfändung ist jedoch nur zu bewirken, wenn die Befriedigung des
Glänbigers aus anderen Pfandstücken nicht erlangt werden kann, oder
wenn entweder der Glänbiger die Anschlußpfändung ausdrücklich verlangt
oder aus besonderen Umständen die Anschußpfändung zweckentsprechender
erscheint als die Pfändung anderer, noch nicht gepfändeter Sachen.
5. Da der Auftrag des Gläubigers, für den die spätere Pfändung
erfolgt ist, kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher übergeht, der
die erste Pfändung bewirkt hat (CPO. 58 827 Abfs. 1), so ist diesem
Gerichtsvollzieher der Schuldtitel nebst den sonstigen für die Voll-
streckung erforderlichen Urkunden auszuhändigen, sofern nicht das Voll-
streckungsgericht dessen Verrichtungen einem anderen Gerichtsvollzieher
ü#bertragen hat.
6. Die Versteigerung erfolgt durch den hiernach zuständigen
Gerichtsvollzieher für alle betheiligten Gläubiger. Der Erlös ist
nach der Reihenfolge der Pfändungen zu vertheilen. Reicht er zur
Deckung sämmtlicher Forderungen nicht aus, und verlangt ein Gläu-
biger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der
Vertheilung, so ist nach § 827 Abs. 2 der Civilprozeßordnung zu
verfahren.
7. Für den Fall, daß eine mehrfache Pfändung desselben Gegen-
standes im Verwaltungswege und im Wege der gerichtlichen Zwangs-
vollstreckung stattfindet, sind die Vorschriften in § 55 des Landes-
gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom
§. Dezember 1899 zu befolgen.
8 70.
(CPO. 8 827 Abs. 3).
Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger.
1. Ein Gerichtsvollzieher, welcher vor Ausführung einer auf-
getragenen Pfändung von anderen Gläubigern mit der Pfändung
gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muß alle Aufträge als
gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle betheiligten
Gläubiger gleichzeitig bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die
Vollstreckungsanfträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt