Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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3. Sodaun ist der Pfändungsbeschluß nebst einer Abschrift der 
Urkunden, welche die Zustellung an den Drittschuldner ergeben, auch 
ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zuzustellen, und zwar 
durch Aufgabe zur Post, falls die Zustellung im Auslande bewirkt 
werden muß. Diese Zustellung ist auch dann zu bewirken, wenn der 
Beschluß dem Schuldner schon vorher zugestellt sein sollte (vgl. Abs. 5). 
Die Zustellung unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich 
sein würde. 
4. Wird neben dem Pfändungsbeschluß ein besonderer Ueber- 
weisungsbeschluß erlassen, so ist dieser ebenfalls zunächst dem Dritt- 
schuldner und sodann unter entsprechender Anwendung der im Abs. 3 
gegebenen Vorschriften dem Schuldner zuzustellen (CPO. § 835 Abf. 3). 
5. Die Wegnahme des Briefes über eine gepfändete Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld (§ 71 Abs. 4 d. Anw.) hat der Ge- 
richtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften 
über die Wegnahme beweglicher körperlicher Sachen zu bewirken (8§ 79 
d. Anw.). Er wird zu der Wegnahme durch den Besitz des Schuld- 
titels und einer Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses ermächtigt; 
der Pfändungsbeschluß ist dem Schuldner spätestens bis zum Beginne 
der auf die Wegnahme des Briefes gerichteten Vollstreckungsthätigkeit 
zuzustellen. 
6. Die Wegnahme von Schuldscheinen und anderen Urkunden 
über die Forderung, welche dem Gläubiger überwiesen ist (5 74 Abfs. 4 
Satz 2 d. Anw.), erfolgt in der gleichen Weise, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß der Ueberweisungsbeschluß (Abs. 4) an die Stelle des 
Pfändungsbeschlusses tritt. 
7. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die 
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen sind, finden die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen 
entsprechende Anwendung. Wenun bei solchen Rechten ein Drittschuldner 
nicht vorhanden ist (z. B. bei Urheber= und Patentrechten), so wird 
die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
Schuldner bewirkt (CPO. 8§ 857). 
76. 
(CVO. § 831). 
Pfändung von Forderungen aus Wechseln 
und anderen Papieren, die durch Indossament 
übertragen werden können. 
1. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln und 
anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, 
z. B. kaufmännschen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, Konosse- 
9“ 
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