Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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menten, Ladescheinen, Lagerscheinen u. dergl., welche an Order gestellt 
sind (vergl. HGB. 8 363), erfolgt abweichend von den im 875 
d. Anw. bezeichneten Vorschriften durch ein Zusammenwirken des Ge- 
richtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichtes. Die Pfändung 
geschieht durch die Wegnahme der Urkunde nach den Vorschriften über 
die Pfändung von Werthpapieren (§ 67 d. Anw.), die Verwerthung 
der gepfändeten Forderung dagegen nach den auch sonst für gepfändete 
Forderungen geltenden Vorschriften (§ 71 Abs. 2, 3 d. Anw.). 
2. Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren der be- 
zeichneten Art sind, wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners 
nicht unzweifelhaft feststeht, PVermögensstücke von ungewissem Werthe. 
Der Gerichtsvollzieher soll daher nur dann zu ihrer Pfändung 
schreiten, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu angewiesen hat, 
oder wenn die sonst vorhandenen Pfandstücke zur Befriedigung des 
Gläubigers nicht ausreichen. 
3. Die Pfändung der Forderung geschieht dadurch, daß der Ge- 
richtsvollzieher den Wechsel oder das indossable Papier, in dem sie 
verbrieft ist, in Besitz nimmt. In dem Pfändungsprotokoll ist die 
weggenommene Urkunde genau zu bezeichnen; der Fälligkeitstag ist 
anzugeben, wenn er aus der Urkunde ersichtlich ist. Von der Pfändung 
sind der Schuldner gemäß § 55 d Anw. und der Gläubiger durch 
Uebersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. 
Der Schuldtitel ist dem Gläubiger zurückzugeben, weil dieser ihn 
behufs Erwirkung des Ueberweisungsbeschlusses dem Vollstreckungs- 
gericht einzureichen hat. 1 
4. Der Gerichtsvollzieher hat die weggenommenen Urkunden so 
lange zu verwahren, bis sie das Gericht einfordert, oder bis ihm ein 
Beschluß des Vollstreckungsgerichts vorgelegt wird, durch den die 
Ueberweisung der Forderung an den Gläubiger ausgesprochen oder 
eine andere Art der Verwerthung der Forderung, z. B. deren Ver- 
äußerung oder die Herausgabe der geschuldeten körperlichen Sachen 
an einen Gerichtsvollzieher 6 77 d. Anw.), angeordnet wird. 
5. Der Gerichtsvollzieher darf die Urkunde über die gepfändete 
Forderung nur gegen eine Empfangsbescheinigung des Gläubigers oder, 
wenn die Forderung wieder freigegeben wird (§ 73 d. Anw.), des 
Schuldners herausgeben. 
877. 
(CPO. g88 846 bis 849, 864). 
Zwangsvollstreckung in Forderungen, 
welche die Herausgabe oder die Leistung von beweglichen 
körperlichen Sachen zum Gegenstande haben. 
1. Bei der Zwangsvollstreckung in solche Forderungen, welche 
auf die Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen
	        
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