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menten, Ladescheinen, Lagerscheinen u. dergl., welche an Order gestellt
sind (vergl. HGB. 8 363), erfolgt abweichend von den im 875
d. Anw. bezeichneten Vorschriften durch ein Zusammenwirken des Ge-
richtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichtes. Die Pfändung
geschieht durch die Wegnahme der Urkunde nach den Vorschriften über
die Pfändung von Werthpapieren (§ 67 d. Anw.), die Verwerthung
der gepfändeten Forderung dagegen nach den auch sonst für gepfändete
Forderungen geltenden Vorschriften (§ 71 Abs. 2, 3 d. Anw.).
2. Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren der be-
zeichneten Art sind, wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners
nicht unzweifelhaft feststeht, PVermögensstücke von ungewissem Werthe.
Der Gerichtsvollzieher soll daher nur dann zu ihrer Pfändung
schreiten, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu angewiesen hat,
oder wenn die sonst vorhandenen Pfandstücke zur Befriedigung des
Gläubigers nicht ausreichen.
3. Die Pfändung der Forderung geschieht dadurch, daß der Ge-
richtsvollzieher den Wechsel oder das indossable Papier, in dem sie
verbrieft ist, in Besitz nimmt. In dem Pfändungsprotokoll ist die
weggenommene Urkunde genau zu bezeichnen; der Fälligkeitstag ist
anzugeben, wenn er aus der Urkunde ersichtlich ist. Von der Pfändung
sind der Schuldner gemäß § 55 d Anw. und der Gläubiger durch
Uebersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.
Der Schuldtitel ist dem Gläubiger zurückzugeben, weil dieser ihn
behufs Erwirkung des Ueberweisungsbeschlusses dem Vollstreckungs-
gericht einzureichen hat. 1
4. Der Gerichtsvollzieher hat die weggenommenen Urkunden so
lange zu verwahren, bis sie das Gericht einfordert, oder bis ihm ein
Beschluß des Vollstreckungsgerichts vorgelegt wird, durch den die
Ueberweisung der Forderung an den Gläubiger ausgesprochen oder
eine andere Art der Verwerthung der Forderung, z. B. deren Ver-
äußerung oder die Herausgabe der geschuldeten körperlichen Sachen
an einen Gerichtsvollzieher 6 77 d. Anw.), angeordnet wird.
5. Der Gerichtsvollzieher darf die Urkunde über die gepfändete
Forderung nur gegen eine Empfangsbescheinigung des Gläubigers oder,
wenn die Forderung wieder freigegeben wird (§ 73 d. Anw.), des
Schuldners herausgeben.
877.
(CPO. g88 846 bis 849, 864).
Zwangsvollstreckung in Forderungen,
welche die Herausgabe oder die Leistung von beweglichen
körperlichen Sachen zum Gegenstande haben.
1. Bei der Zwangsvollstreckung in solche Forderungen, welche
auf die Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen