Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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gerichtet sind, geschieht die Pfändung nach den Vorschriften über die 
Pfändung von Geldforderungen, also regelmäßig durch die Zustellung 
eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses (§ 75 d. Anw.), ausnahms- 
weise, wenn die Forderung in einem indossablen Papiere verbrieft 
ist (z. B. bei kaufmännischen Anweisungen über die Leistung von 
Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, bei Lagerscheinen, 
Ladescheinen, Konnossementen u. s. w.), durch Wegnahme dieses Papiers 
seitens des Gerichtsvollziehers (§ 76 d. Anw.). In dem gerichtlichen 
Pfändungsbeschlusse oder im Falle des § 76 d. Anw. durch einen be- 
sonderen Beschluß wird angeordnet, daß die geschuldeten Sachen an 
einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher heraus- 
zugeben sind (CPO. 8§ 847). 
2. Der Pfändungsbeschluß als solcher ermächtigt jedoch den 
Gerichtsvollzieher nicht, die Herausgabe der Sachen gegen den Willen 
des Drittschuldners zu erzwingen. Der Gläubiger müßte vielmehr, 
wenn der Drittschuldner die Herausgabe verweigert, sich den Auspruch 
zur Einziehung überweisen lassen und sodann die Klage gegen den 
Drittschuldner erheben. Der Gerichtsvollzieher hat deshalb in diesem 
Falle die Weigerung des Drittschuldners zu beurkunden und dem 
Gläubiger das Weitere zu überlassen. 
3. Ist der Drittschuldner zur Herausgabe oder zur Leistung 
bereit, so hat der Gerichtsvollzieher, dessen Ermächtigung durch den 
Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des Beschlusses dar- 
gethan wird, die Sachen bei ihm gegen Onittung oder gegen Heraus- 
gabe des indossablen Papiers in Empfang zu nehmen und sie in dem 
aufzunehmenden Protokolle zu verzeichnen. Die Verwerthung der 
übernommenen Sachen richtet sich nach den Vorschriften, welche für 
die Verwerthung gepfändeter Sachen gelten (CPO. 8§ 847 Abs 2). 
1. Von der Uebernahme und von dem anberaumten Ver- 
steigerungstermine sind der Gläubiger und der Schuldner durch Ueber- 
sendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen. 
5. Hat der Gläubiger gegen den Drittschuldner einen vollstreck- 
baren Titel erlangt, nach dessen Inhalte der Drittschuldner die Sachen 
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Gerichtsvollzieher 
herauszugeben hat, so hat der Gerichtsvollzieher auf Grund dieses 
Titels die Sachen dem Drittschuldner nach den Vorschriften über die 
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen 
(§79 d. Anw.) wegzunehmen. Das weitere Verfahren richtet sich 
nach den Vorschriften in den Abs. 3, 1, 6. 
6. Das bei einer Pfändung des gleichen Anspruchs für mehrere 
Gläubiger zu beobachtende Verfahren ist im § 854 der Civilprozeß- 
ordnung näher geregelt. Für die Reihenfolge der Pfändungen ist 
die Zeit entscheidend, zu der die einzelnen Pfändungsbeschlüsse dem 
Drittschuldner zugestellt sind.
	        
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