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gerichtet sind, geschieht die Pfändung nach den Vorschriften über die
Pfändung von Geldforderungen, also regelmäßig durch die Zustellung
eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses (§ 75 d. Anw.), ausnahms-
weise, wenn die Forderung in einem indossablen Papiere verbrieft
ist (z. B. bei kaufmännischen Anweisungen über die Leistung von
Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, bei Lagerscheinen,
Ladescheinen, Konnossementen u. s. w.), durch Wegnahme dieses Papiers
seitens des Gerichtsvollziehers (§ 76 d. Anw.). In dem gerichtlichen
Pfändungsbeschlusse oder im Falle des § 76 d. Anw. durch einen be-
sonderen Beschluß wird angeordnet, daß die geschuldeten Sachen an
einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher heraus-
zugeben sind (CPO. 8§ 847).
2. Der Pfändungsbeschluß als solcher ermächtigt jedoch den
Gerichtsvollzieher nicht, die Herausgabe der Sachen gegen den Willen
des Drittschuldners zu erzwingen. Der Gläubiger müßte vielmehr,
wenn der Drittschuldner die Herausgabe verweigert, sich den Auspruch
zur Einziehung überweisen lassen und sodann die Klage gegen den
Drittschuldner erheben. Der Gerichtsvollzieher hat deshalb in diesem
Falle die Weigerung des Drittschuldners zu beurkunden und dem
Gläubiger das Weitere zu überlassen.
3. Ist der Drittschuldner zur Herausgabe oder zur Leistung
bereit, so hat der Gerichtsvollzieher, dessen Ermächtigung durch den
Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des Beschlusses dar-
gethan wird, die Sachen bei ihm gegen Onittung oder gegen Heraus-
gabe des indossablen Papiers in Empfang zu nehmen und sie in dem
aufzunehmenden Protokolle zu verzeichnen. Die Verwerthung der
übernommenen Sachen richtet sich nach den Vorschriften, welche für
die Verwerthung gepfändeter Sachen gelten (CPO. 8§ 847 Abs 2).
1. Von der Uebernahme und von dem anberaumten Ver-
steigerungstermine sind der Gläubiger und der Schuldner durch Ueber-
sendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen.
5. Hat der Gläubiger gegen den Drittschuldner einen vollstreck-
baren Titel erlangt, nach dessen Inhalte der Drittschuldner die Sachen
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Gerichtsvollzieher
herauszugeben hat, so hat der Gerichtsvollzieher auf Grund dieses
Titels die Sachen dem Drittschuldner nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
(§79 d. Anw.) wegzunehmen. Das weitere Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften in den Abs. 3, 1, 6.
6. Das bei einer Pfändung des gleichen Anspruchs für mehrere
Gläubiger zu beobachtende Verfahren ist im § 854 der Civilprozeß-
ordnung näher geregelt. Für die Reihenfolge der Pfändungen ist
die Zeit entscheidend, zu der die einzelnen Pfändungsbeschlüsse dem
Drittschuldner zugestellt sind.