geben sind. Nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners
in Verwahrung, so sind die Sachen und der Grund ihrer Verwahrung
im Protokoll anzugeben.
8. Im Falle des § 104 des Landesgesetzes über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899,
und des § 93 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung findet aus dem Beschlusse, durch welchen der
Zuschlag ertheilt wird (vgl. § 12 Abs. 2 d. Anw.), gegen den Be-
sitzer des versteigerten Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf
Näumung statt. Diese Zwangsvollstreckung geschieht im Auftrag des
Erstehers nach den Vorschriften der Abs. bis 7.
9. In den Fällen des § 105 und des § 162 des Landesgesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom
6. Dezember 1899, sowie des § 94 und des § 150 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung kann der Ge-
richtsvollzieher von dem Vollstreckungsgerichte beauftragt werden, ein
Grundstück dem Zwangsverwalter zu übergeben. Der Gerichtsvoll-
zieher hat alsdann den Schuldner aus dem Besitze zu entsetzen und
den Zwangsverwalter in den Besitz einzuweisen. Er wird zur Vor-
nahme dieser Handlungen durch den gerichtlichen Auftrag ermächtigt.
Der Auftrag ist dem Schuldner oder der an Stelle des Schuldners
angetroffenen Person vorzuzeigen und auf Verlangen in Abschrift
mitzutheilen; einer Zustellung des Auftrags bedarf es nicht. Wohnt
der Schuldner auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen
Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das Vollstreckungs-
gericht nicht ein Anderes bestimmt hat.
5. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Personen.
§ Sl.
Hat der Schuldner auf Grund einer vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheidung ein Kind oder eine andere unselbständige Person heraus-
zugeben, so ist die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung
der Vorschriften zu bewirken, welche für die Herausgabe beweglicher
Sachen gelten (§ 79 d. Anw.).
6. Beseitigung des Widerstandes, den der Schuldner gegen die Vornahme
einer von ihm zu duldenden Haudlung leistet.
8 82.
(CPO. 8 892).
1. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer
Handlung, die er nach dem Juhalte des Schuldtitels zu dulden ver—
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