Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

geben sind. Nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners 
in Verwahrung, so sind die Sachen und der Grund ihrer Verwahrung 
im Protokoll anzugeben. 
8. Im Falle des § 104 des Landesgesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899, 
und des § 93 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung findet aus dem Beschlusse, durch welchen der 
Zuschlag ertheilt wird (vgl. § 12 Abs. 2 d. Anw.), gegen den Be- 
sitzer des versteigerten Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf 
Näumung statt. Diese Zwangsvollstreckung geschieht im Auftrag des 
Erstehers nach den Vorschriften der Abs. bis 7. 
9. In den Fällen des § 105 und des § 162 des Landesgesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 
6. Dezember 1899, sowie des § 94 und des § 150 des Gesetzes über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung kann der Ge- 
richtsvollzieher von dem Vollstreckungsgerichte beauftragt werden, ein 
Grundstück dem Zwangsverwalter zu übergeben. Der Gerichtsvoll- 
zieher hat alsdann den Schuldner aus dem Besitze zu entsetzen und 
den Zwangsverwalter in den Besitz einzuweisen. Er wird zur Vor- 
nahme dieser Handlungen durch den gerichtlichen Auftrag ermächtigt. 
Der Auftrag ist dem Schuldner oder der an Stelle des Schuldners 
angetroffenen Person vorzuzeigen und auf Verlangen in Abschrift 
mitzutheilen; einer Zustellung des Auftrags bedarf es nicht. Wohnt 
der Schuldner auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen 
Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das Vollstreckungs- 
gericht nicht ein Anderes bestimmt hat. 
5. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Personen. 
§ Sl. 
Hat der Schuldner auf Grund einer vollstreckbaren gerichtlichen 
Entscheidung ein Kind oder eine andere unselbständige Person heraus- 
zugeben, so ist die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften zu bewirken, welche für die Herausgabe beweglicher 
Sachen gelten (§ 79 d. Anw.). 
6. Beseitigung des Widerstandes, den der Schuldner gegen die Vornahme 
einer von ihm zu duldenden Haudlung leistet. 
8 82. 
(CPO. 8 892). 
1. Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer 
Handlung, die er nach dem Juhalte des Schuldtitels zu dulden ver— 
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