Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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pflichtet ist, oder zu deren Vornahme an Stelle des Schuldners der 
Gläubiger durch einen Gerichtsbeschluß ermächtigt ist (CPO. 8 887 
Abs. 1), so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes 
einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 
2. Zur Beseitigung des Widerstandes wird der Gerichtsvollzieher 
durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa 
erlassenen Beschlusses ermächtigt. Er hat nach dem Inhalte dieser 
Urkunden selbständig zu prüfen, ob und inwieweit das Verlangen des 
Gläubigers oder der Widerspruch des Schuldners gerechtfertigt er- 
scheinen. Der Gerichtsvollzieher hat einen unberechtigten Widerstand 
des Schuldners unter Beachtung der 88 758, 759 der Civilprozeß- 
ordnung nöthigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung un- 
nöthiger Härte, zu überwinden. 
3. Das über die Vollstreckung aufzunehmende Protokoll muß 
die vorzunehmende Handlung, die bei der Vollstreckung anwesenden 
Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewendeten Zwangs- 
maßregeln bezeichnen. 
7. Zwangsvollstreckung durch Haft. 
8 83. 
(CPO. 88 888, 889, 901 bis 912). 
1. Ist gegen den Schuldner die Haft angeordnet, um ihn zur 
Leistung des in den §§ 807, 883 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Offenbarungseids zu zwingen (CPO. 8§ 901) oder um die Vornahme 
einer Handlung, zu der der Schuldner verurtheilt ist, herbeizuführen 
(CPO. 8gs 888, 889), so ist die Verhaftung im Auftrage des 
Gläubigers nach den folgenden Vorschriften zu bewirken. Zur Vor- 
nahme der Verhaftung wird der Gerichtsvollzieher durch den Besitz 
des Schuldlitels und einer Ausfertigung des gerichtlichen Haftbefehls 
ermächtigt, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der 
Verhaftung bezeichnet sind (CPO. § 908). Der Haftbefehl ist dem 
Schuldner vorzulegen und auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen. 
2. Ist die Haft aus einem der in den §§ 904, 905 der Civil- 
prozeßordnung bezeichneten Gründe unstatthaft, oder ist der Schuldner 
eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
person, so darf sich der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung nicht 
befassen. Bei der Verhaftung von Beamten, Geistlichen oder Lehrern 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist die Vorschrift im §910 der 
Civilprozeßordnung zu beachten. 
:3. Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner infolge der 
Aufforderung des Gerichtsvollziehers die ihm nach dem Schuldtitel
	        
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