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pflichtet ist, oder zu deren Vornahme an Stelle des Schuldners der
Gläubiger durch einen Gerichtsbeschluß ermächtigt ist (CPO. 8 887
Abs. 1), so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes
einen Gerichtsvollzieher zuziehen.
2. Zur Beseitigung des Widerstandes wird der Gerichtsvollzieher
durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa
erlassenen Beschlusses ermächtigt. Er hat nach dem Inhalte dieser
Urkunden selbständig zu prüfen, ob und inwieweit das Verlangen des
Gläubigers oder der Widerspruch des Schuldners gerechtfertigt er-
scheinen. Der Gerichtsvollzieher hat einen unberechtigten Widerstand
des Schuldners unter Beachtung der 88 758, 759 der Civilprozeß-
ordnung nöthigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung un-
nöthiger Härte, zu überwinden.
3. Das über die Vollstreckung aufzunehmende Protokoll muß
die vorzunehmende Handlung, die bei der Vollstreckung anwesenden
Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewendeten Zwangs-
maßregeln bezeichnen.
7. Zwangsvollstreckung durch Haft.
8 83.
(CPO. 88 888, 889, 901 bis 912).
1. Ist gegen den Schuldner die Haft angeordnet, um ihn zur
Leistung des in den §§ 807, 883 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Offenbarungseids zu zwingen (CPO. 8§ 901) oder um die Vornahme
einer Handlung, zu der der Schuldner verurtheilt ist, herbeizuführen
(CPO. 8gs 888, 889), so ist die Verhaftung im Auftrage des
Gläubigers nach den folgenden Vorschriften zu bewirken. Zur Vor-
nahme der Verhaftung wird der Gerichtsvollzieher durch den Besitz
des Schuldlitels und einer Ausfertigung des gerichtlichen Haftbefehls
ermächtigt, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der
Verhaftung bezeichnet sind (CPO. § 908). Der Haftbefehl ist dem
Schuldner vorzulegen und auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen.
2. Ist die Haft aus einem der in den §§ 904, 905 der Civil-
prozeßordnung bezeichneten Gründe unstatthaft, oder ist der Schuldner
eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person, so darf sich der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung nicht
befassen. Bei der Verhaftung von Beamten, Geistlichen oder Lehrern
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist die Vorschrift im §910 der
Civilprozeßordnung zu beachten.
:3. Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner infolge der
Aufforderung des Gerichtsvollziehers die ihm nach dem Schuldtitel