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obliegende Leistung bewirkt (§ 50 Abs. 3 d. Auw.), oder wenn der
Gerichtsvollzieher auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses oder durch
eigene Wahrnehmung die Ueberzeugung erlangt, daß die Gesundheit
des Schuldners durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und
erheblichen Gefahr ausgesetzt werden würde.
4. Die Verhaftung ist nöthigenfalls mit Gewalt unter Beachtung
der §§ 758, 759 der Civilprozeßordnung, aber unter Vermeidung
unnöthigen Aufsehens und jeder durch den Zweck der Vollstreckung
nicht gebotenen Härte, durchzuführen; der Verhaftete ist in das Ge-
fängniß desjenigen Amtsgerichts einzuliefern, in dessen Bezirk die
Ergreifung erfolgt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Gefängniß-
beamten zu übergeben; eines besonderen Annahmebefehls bedarf es
nicht. Bei der Einlieferung des Schuldners hat der Gerichtsvollzieher
zugleich den Betrag der Haftkosten für einen Monat einzuzahlen;
die dazu erforderlichen Geldmittel hat er sich von dem Glänbiger
aushändigen zu lassen. Ohne diese Zahlung wird der Schuldner in
das Gefängniß nicht aufgenommen.
5. Das Protokoll muß die genaue Bezeichnung des Haftbefehls
und die Bemerkung enthalten, daß dieser dem Schuldner vorgezeigt
ist; es muß ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner
verhaftet, oder aus welchem Grunde die Verhaftung unterblieben ist.
Die Einlieferung des Schuldners in das Gefängniß ist unter Angabe
der Stunde von dem zuständigen Beamten unter dem Protokolle zu
bescheinigen.
6. Ist der Schulduner zur Eidesleistung bereit, so kann der Ge-
richtsvollzieher ihn, wenn es thunlich ist, sogleich dem Vollstreckungs-
gerichte oder auch, wenn dieses nicht das nächste Amtsgericht ist, auf
sein Verlangen dem letzteren vorführen. In dem Protokoll ist an-
zugeben, daß der Schuldner dem Gerichte vorgeführt ist, und zu-
treffendenfalls, daß das Gericht seine Freilassung angeordnet hat.
7. Ist der Schuldner gemäß § 890 der Civilprozeßorduung zu
einer Haftstrafe verurtheilt, so finden die vorstehenden Vorschriften
keine Anwendung. ODie Verhaftung erfolgt im Auftrage des Gerichts
nach den im § 88 d. Anw. enthaltenen Vorschriften.
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Nachverhaftung.
I. Ist der Schuldner bereits gemäß § 83 d. Anw. in Zwangshaft
genommen, so ist ein fernerer Haftbefehl gegen ihn dadurch zu voll-
strecken, daß der Gerichtsvollzieher sich in das Gefängniß zu dem
Schuldner begiebt und unter Vorzeigung des Haftbefehls den Schuldner
für nachverhaftet erklärt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Ge-
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