Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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obliegende Leistung bewirkt (§ 50 Abs. 3 d. Auw.), oder wenn der 
Gerichtsvollzieher auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses oder durch 
eigene Wahrnehmung die Ueberzeugung erlangt, daß die Gesundheit 
des Schuldners durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und 
erheblichen Gefahr ausgesetzt werden würde. 
4. Die Verhaftung ist nöthigenfalls mit Gewalt unter Beachtung 
der §§ 758, 759 der Civilprozeßordnung, aber unter Vermeidung 
unnöthigen Aufsehens und jeder durch den Zweck der Vollstreckung 
nicht gebotenen Härte, durchzuführen; der Verhaftete ist in das Ge- 
fängniß desjenigen Amtsgerichts einzuliefern, in dessen Bezirk die 
Ergreifung erfolgt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Gefängniß- 
beamten zu übergeben; eines besonderen Annahmebefehls bedarf es 
nicht. Bei der Einlieferung des Schuldners hat der Gerichtsvollzieher 
zugleich den Betrag der Haftkosten für einen Monat einzuzahlen; 
die dazu erforderlichen Geldmittel hat er sich von dem Glänbiger 
aushändigen zu lassen. Ohne diese Zahlung wird der Schuldner in 
das Gefängniß nicht aufgenommen. 
5. Das Protokoll muß die genaue Bezeichnung des Haftbefehls 
und die Bemerkung enthalten, daß dieser dem Schuldner vorgezeigt 
ist; es muß ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner 
verhaftet, oder aus welchem Grunde die Verhaftung unterblieben ist. 
Die Einlieferung des Schuldners in das Gefängniß ist unter Angabe 
der Stunde von dem zuständigen Beamten unter dem Protokolle zu 
bescheinigen. 
6. Ist der Schulduner zur Eidesleistung bereit, so kann der Ge- 
richtsvollzieher ihn, wenn es thunlich ist, sogleich dem Vollstreckungs- 
gerichte oder auch, wenn dieses nicht das nächste Amtsgericht ist, auf 
sein Verlangen dem letzteren vorführen. In dem Protokoll ist an- 
zugeben, daß der Schuldner dem Gerichte vorgeführt ist, und zu- 
treffendenfalls, daß das Gericht seine Freilassung angeordnet hat. 
7. Ist der Schuldner gemäß § 890 der Civilprozeßorduung zu 
einer Haftstrafe verurtheilt, so finden die vorstehenden Vorschriften 
keine Anwendung. ODie Verhaftung erfolgt im Auftrage des Gerichts 
nach den im § 88 d. Anw. enthaltenen Vorschriften. 
8 84. 
Nachverhaftung. 
I. Ist der Schuldner bereits gemäß § 83 d. Anw. in Zwangshaft 
genommen, so ist ein fernerer Haftbefehl gegen ihn dadurch zu voll- 
strecken, daß der Gerichtsvollzieher sich in das Gefängniß zu dem 
Schuldner begiebt und unter Vorzeigung des Haftbefehls den Schuldner 
für nachverhaftet erklärt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Ge- 
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