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fängnißbeamten mit dem Ersuchen auszuhändigen, die fernere Haft
nach Beendigung der zuerst verhängten Haft an dem Schuldner zu
vollstrecken. Die rechtzeitige Einzahlung der Haftkosten bleibt in
diesem Falle dem Gläubiger überlassen.
2. Das Protokoll muß die Bezeichnung des Haftbefehls und
die von dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Erklärungen enthalten.
Die Aushändigung des Haftbefehls ist von dem Gefängnißbeamten
unter dem Protokolle zu bescheinigen. Im Uebrigen finden die Vor—
schriften des § 83 d. Anw. entsprechende Anwendung.
3. Die Vollziehung der Zwangshaft gegen eine in Untersuchungs-
haft oder in Strafhaft befindliche Person kann erst nach Beendigung
der Untersuchungshaft oder der Strafhaft erfolgen. Der Gerichts-
vollzieher hat sich nöthigenfalls mit dem Vorstande des Gefängnisses
in Verbindung zu setzen.
§ 85.
(CPO. § 390).
Vollbiehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen.
Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft unglorcheh (CPO. § 390 Abs. 2), so finden die Vorschriften
über die Zwangshaft im Vollstreckungsverfahren (§ 83 d. Anw.) ent-
sprechende Anwendung. Der Auftrag zur Verhaftung des Zeugen
wird von der 4½ ertheilt, die den Antrag auf Erlaß des *
befehls gestellt Der Gerichtsvollzieher wird zu der Berhaftung
durch den Besit des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt.
2. Ist ein Zeuge wegen unentschuldigten Ausbleibens oder
unberechtigter Verweigerung des Zeugnisses für den Fall, daß die
ihm auferlegte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, zu einer
Haftstrafe verurtheilt (CPO. § 380 Abs. 1, § 390 Abf. 1), so geschieht
deren Vollstreckung von Amtswegen nach den fer Strassachen geltenden
Vorschriften.
8. Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen.
8 86.
(CPO. 88 916 bis 945).
I. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel,
die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine Sicherung
seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines rechtlichen Zu-
standes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch Beschlagnahme
des gesammten Vermögens oder der in dem Befehle bezeichneten
Vermögensstücke des Schuldners, der persönliche Sicherheitsarrest je