Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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fängnißbeamten mit dem Ersuchen auszuhändigen, die fernere Haft 
nach Beendigung der zuerst verhängten Haft an dem Schuldner zu 
vollstrecken. Die rechtzeitige Einzahlung der Haftkosten bleibt in 
diesem Falle dem Gläubiger überlassen. 
2. Das Protokoll muß die Bezeichnung des Haftbefehls und 
die von dem Gerichtsvollzieher abgegebenen Erklärungen enthalten. 
Die Aushändigung des Haftbefehls ist von dem Gefängnißbeamten 
unter dem Protokolle zu bescheinigen. Im Uebrigen finden die Vor— 
schriften des § 83 d. Anw. entsprechende Anwendung. 
3. Die Vollziehung der Zwangshaft gegen eine in Untersuchungs- 
haft oder in Strafhaft befindliche Person kann erst nach Beendigung 
der Untersuchungshaft oder der Strafhaft erfolgen. Der Gerichts- 
vollzieher hat sich nöthigenfalls mit dem Vorstande des Gefängnisses 
in Verbindung zu setzen. 
§ 85. 
(CPO. § 390). 
Vollbiehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen. 
Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die 
Haft unglorcheh (CPO. § 390 Abs. 2), so finden die Vorschriften 
über die Zwangshaft im Vollstreckungsverfahren (§ 83 d. Anw.) ent- 
sprechende Anwendung. Der Auftrag zur Verhaftung des Zeugen 
wird von der 4½ ertheilt, die den Antrag auf Erlaß des * 
befehls gestellt Der Gerichtsvollzieher wird zu der Berhaftung 
durch den Besit des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt. 
2. Ist ein Zeuge wegen unentschuldigten Ausbleibens oder 
unberechtigter Verweigerung des Zeugnisses für den Fall, daß die 
ihm auferlegte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, zu einer 
Haftstrafe verurtheilt (CPO. § 380 Abs. 1, § 390 Abf. 1), so geschieht 
deren Vollstreckung von Amtswegen nach den fer Strassachen geltenden 
Vorschriften. 
8. Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen. 
8 86. 
(CPO. 88 916 bis 945). 
I. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel, 
die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine Sicherung 
seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines rechtlichen Zu- 
standes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch Beschlagnahme 
des gesammten Vermögens oder der in dem Befehle bezeichneten 
Vermögensstücke des Schuldners, der persönliche Sicherheitsarrest je
	        
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