nach dem Inhalte des Befehls durch Verhaftung des Schuldners
oder eine sonstige Beschräukung seiner persönlichen Freiheit vollzogen.
Bei der einstweiligen Verfügung trifft das Gericht in dem Befehle
die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Anordnungen, die z. B.
auch darin bestehen können, daß dem Schuldner eine Handlung ge—
boten oder verboten, unter Umständen auch die Herausgabe einer be—
weglichen Sache oder eines Grundstücks oder eine Leistung an den
Gläubiger aufgegeben wird.
2. Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung wird dem
Gläubiger von dem Gerichte durch Verkündung oder durch Zustellung
von Amtswegen bekannt gemacht. Dem Schuldner ist hingegen der
Befehl auf Betreiben und im Auftrage des Gläubigers durch einen
Gerichtsvollzieher zuzustellen (CPO. 8§ 922). Die Vollziehung des
Arrestes oder der einstweiligen Verfügung ist aber nur innerhalb einer
zweiwöchigen Ausschlußfrist zulässig, die mit der Verkündung des
Befehls oder dessen von Amtswegen bewirkter Zustellung an den
Gläubiger beginnt (CPO. § 929 Abs. 2). Eine Vollstreckungsklausel
ist bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur ausnahms-
weise erforderlich, nämlich nur dann, wenn die Vollziehung für einen
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen
soll (CP O. § 929 Abs. 1; vgl. § 46 Abs. 8 d. Anw.).
3. Abweichend von der Regel des § 19 d. Aunw. ist jedoch die
Vollziehung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung auch zu-
lässig, bevor der Befehl oder, falls eine Vollstreckungsklausel ertheilt
ist, bevor die Klausel und die in ihr erwähnten, die Rechtsnachfolge
beweisenden Urkunden dem Schuldner zugestellt sind. Die Wirksam-
keit der Vollziehung ist aber dadurch bedingt, daß die Zustellung
innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und zugleich vor dem
Ablaufe der in Abs. 2 erwähnten zweiwöchigen Ausschlußfrist nach-
geholt wird (CPO. 8§ 929 Abs. 3). Die Berechnung der Fristen
richtet sich nach § 188 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. I des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist z. B. der Arrest am Montag, den
20. November, vollzogen, so hat die Zustellung des Befehls spätestens
am Montag, den 27. November, zu erfolgen, wobei aber noch voraus-
gesetzt werden muß, daß die in Abs. 2 erwähnte Ausschlußfrist nicht etwa
schon vorher abgelaufen ist. Vgl. auch § 222 der Civilprozeßordnung.
4. Bei der Vollziehung des dinglichen Sicherheitsarrestes hat
der Gerichtsvollzieher in der gleichen Weise mitzuwirken wie bei
einer sonstigen Zwangsvollstreckung. In bewegliche körperliche Sachen
wird der Arrest durch Pfändung nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften vollzogen (CPO. 88§ 928, 930). Der Gerichts-
vollzieher hat so viele Vermögensstücke des Schuldners zu pfänden, daß
durch ihren Schätzungswerth die in dem Befehle bezeichneten Beträge