Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

nach dem Inhalte des Befehls durch Verhaftung des Schuldners 
oder eine sonstige Beschräukung seiner persönlichen Freiheit vollzogen. 
Bei der einstweiligen Verfügung trifft das Gericht in dem Befehle 
die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Anordnungen, die z. B. 
auch darin bestehen können, daß dem Schuldner eine Handlung ge— 
boten oder verboten, unter Umständen auch die Herausgabe einer be— 
weglichen Sache oder eines Grundstücks oder eine Leistung an den 
Gläubiger aufgegeben wird. 
2. Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung wird dem 
Gläubiger von dem Gerichte durch Verkündung oder durch Zustellung 
von Amtswegen bekannt gemacht. Dem Schuldner ist hingegen der 
Befehl auf Betreiben und im Auftrage des Gläubigers durch einen 
Gerichtsvollzieher zuzustellen (CPO. 8§ 922). Die Vollziehung des 
Arrestes oder der einstweiligen Verfügung ist aber nur innerhalb einer 
zweiwöchigen Ausschlußfrist zulässig, die mit der Verkündung des 
Befehls oder dessen von Amtswegen bewirkter Zustellung an den 
Gläubiger beginnt (CPO. § 929 Abs. 2). Eine Vollstreckungsklausel 
ist bei Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur ausnahms- 
weise erforderlich, nämlich nur dann, wenn die Vollziehung für einen 
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen 
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen 
soll (CP O. § 929 Abs. 1; vgl. § 46 Abs. 8 d. Anw.). 
3. Abweichend von der Regel des § 19 d. Aunw. ist jedoch die 
Vollziehung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung auch zu- 
lässig, bevor der Befehl oder, falls eine Vollstreckungsklausel ertheilt 
ist, bevor die Klausel und die in ihr erwähnten, die Rechtsnachfolge 
beweisenden Urkunden dem Schuldner zugestellt sind. Die Wirksam- 
keit der Vollziehung ist aber dadurch bedingt, daß die Zustellung 
innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und zugleich vor dem 
Ablaufe der in Abs. 2 erwähnten zweiwöchigen Ausschlußfrist nach- 
geholt wird (CPO. 8§ 929 Abs. 3). Die Berechnung der Fristen 
richtet sich nach § 188 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. I des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist z. B. der Arrest am Montag, den 
20. November, vollzogen, so hat die Zustellung des Befehls spätestens 
am Montag, den 27. November, zu erfolgen, wobei aber noch voraus- 
gesetzt werden muß, daß die in Abs. 2 erwähnte Ausschlußfrist nicht etwa 
schon vorher abgelaufen ist. Vgl. auch § 222 der Civilprozeßordnung. 
4. Bei der Vollziehung des dinglichen Sicherheitsarrestes hat 
der Gerichtsvollzieher in der gleichen Weise mitzuwirken wie bei 
einer sonstigen Zwangsvollstreckung. In bewegliche körperliche Sachen 
wird der Arrest durch Pfändung nach den für die Zwangsvollstreckung 
geltenden Vorschriften vollzogen (CPO. 88§ 928, 930). Der Gerichts- 
vollzieher hat so viele Vermögensstücke des Schuldners zu pfänden, daß 
durch ihren Schätzungswerth die in dem Befehle bezeichneten Beträge
	        
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