Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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III. Mitwirkung im Strafverfahren. Beitreibung von Geldstrafen. 
1. Verhaftung und Festnahme. 
8 88. 
(StpoO. § 114). 
I. Wird der Gerichtsvollzieher von dem Richter oder von der 
Staatsanwaltschaft beauftragt, eine Person zu verhaften, vorzuführen 
oder vorläufig festzunehmen (festzuhalten), so genügt ein mündlicher 
Befehl, wenn er dem Gerichtsvollzieher in Gegenwart der zu ver- 
haftenden oder festzunehmenden Person ertheilt wird. In allen 
anderen Fällen darf die Verhaftung oder die Festnahme nur erfolgen, 
wenn sie durch einen schriftlichen, dem Gerichtsvollzieher ausge- 
händigten Befehl angeordnet ist. Der Befehl ist der Person, gegen 
die er sich richtet, von dem Gerichtsvollzieher vorzuzeigen und auf 
Verlangen vorzulesen. 
2. Der Befehl ist sobald als möglich nach den dem Gerichts- 
vollzieher etwa ertheilten Weisungen, nöthigenfalls mit Gewalt, aus- 
zuführen, wobei jedoch ein überflüssiges Aufsehen und jede unnöthige 
Härte zu vermeiden sind. Vor der Verhaftung oder Festnahme hat 
der Gerichtsvollzieher festzustellen, daß die betroffene Person die in 
dem Befehle bezeichnete ist. Zur Ueberwindung von Widerstand kann 
er polizeiliche Hülfe in Anspruch nehmen. 
3. Die verhaftete oder festgenommene Person ist in das Ge- 
fängniß abzuliefern oder dem in dem Befehle bezeichneten Richter 
vorzuführen. Der Befehl ist nach der Erledigung mit einem darauf 
zu setzenden kurzen Bericht an die Behörde zurückzureichen. Kann 
der Befehl nicht alsbald ausgeführt werden, z. B. weil die in ihm 
bezeichnete Person abwesend oder nicht reisefähig ist oder sich in einem 
Zustande befindet, der ihre Aufnahme in das Gefängniß unstatthaft 
macht (Dienst= und Hausordumg für die Gerichtsgefängnisse § 23 
Abs. 2 und 3 — Reg.-Bl. v. 1899 S. 10), so ist ein vorläufiger 
Bericht zu erstatten, der Befehl aber bis zu der Erledigung oder einer 
anderweitigen Anordnung der Behörde zurückzubehalten. 
2. Durchsuchung und Beschlagnahme. 
§ 89. 
(St PO. S§ 94, 103, 105 bis 110). 
I. Eine Durchsuchung darf der Gerichtsvollzieher nur auf Grund 
einer schriftlichen Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft 
vornehmen. Bezweckt die Durchsuchung die Verhaftung oder die
	        
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