n) der Protest mangels Zahlung ist am Zahlungstage oder
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zu
erheben, widrigenfalls der Inhaber des Wechsels den wechsel-
mäßigen Aunspruch gegen die Indossanten, beim gezogenen
Wechsel und beim domizilirten eigenen Wechsel auch gegen
den Aussteller und beim gezogenen domizilirten Wechsel auch
gegen den Akzeptanten verliert (WO. Artikel 41, 43, 98
Nr. 6, Artikel 99);
in der gleichen Frist ist der Protest mangels Zahlung gegen
die Nothadressen und den Ehrenakzeptanten, die sich am
Protestorte befinden, zu erheben, widrigenfalls der Wechsel-
inhaber den wechselmäßigen Anspruch gegen die im Artikel 62
der Wechselordnung bezeichneten Personen verliert;
Jc) der Protest mangels Annahme ist bei einem Wechsel, der
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, nach den be-
sonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmungen, in Er-
mangelung solcher binnen zwei Jahren nach der Ausstellung,
zu erheben, widrigenfalls der Wechselinhaber den wechsel-
mäßigen Anspruch gegen die Indossanten und den Aussteller
verliert (W.O. Artikel 19).
7. Für die Aufnahme von Protesten sind keine bestimmten
Stunden vorgeschrieben.
8. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, von Amtswegen zu
prüfen, ob zu den bei ihm vorkommenden Wechseln der erforderliche
Stempel ordnungsmäßig verwendet ist, und die zu seiner Kenntniß
kommenden Zuwiderhandlungen gegen die Stempelpflicht der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen; er hat in dem Protest und in jeder
Abschrift des Wechsels anzugeben, mit welchem Stempel der Wechsel
versehen, oder daß ein Stempel zu ihm nicht verwendet ist (Gesetz
über die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869, § 21; vgl. auch
die Ministerial-Bekanntmachung vom 16. April 1881 — Reg.-Bl. S. 72).
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§ 95.
Verfahren.
1. Der Gerichtsvollzieher hat sich an den Ort zu begeben, an
welchem der Protest erhoben werden muß. Dies ist bei einem Pro-
teste mangels Zahlung der Zahlungsort, bei Protesten mangels An-
nahme oder mangels Sicherheitsleistung der Wohnort des Bezogenen
oder beim eigenen Wechsel der Wohnort des Ausstellers, bei einem
Proteste mangels Herausgabe des Originalwechsels oder des ver-
sandten Wechselexemplars der Wohnort des Betheiligten, der die
herauszugebende Urkunde in den Händen haben soll. Dabei gilt,
wenn der Wechsel nicht ein Anderes ergiebt, der bei dem Namen oder