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geben, wie der Gerichtsvollzieher die Identität der Person festgestellt
hat. Muß der Protest gleichzeitig gegen mehrere Persouen erhoben
werden, so ist gleichwohl nur eine Protesturkunde erforderlich (WO.
Artikel 89).
10. Die Urkunde ist thunlichst im unmittelbaren Anschluß an
den zu beurkundenden Vorgang, jedesfalls aber noch vor Ablauf der
gesetzlichen Protestfrist, fertigzustellen. Der Protest ist nach der Ein—
tragung in das Wechselprotestregister (§ 96 d. Anw.) mit dem Wechsel
dem Auftraggeber in Urschrift auszuhändigen oder mittels einge-
schriebenen Briefes zu übersenden, auch wenn der Auftrag durch eine
Postanstalt vermittelt war. Hatte das Amtsgericht dem Gerichts-
vollzieher die Aufnahme des Protestes übertragen, so ist der Protest
dem Berechtigten gleichfalls unmittelbar auszuhändigen, sofern nicht
das Gericht sich die Vermittelung der Aushändigung vorbehalten hat.
Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren
nicht erhoben.
11. Wird der Auftrag ohne Protesterhebung erledigt, so ist ein
Protokoll aufzunehmen. Eine Abschrift dieses Protokolls ist dem
Auftraggeber zu übersenden, oder, wenn dem Gerichtsvollzieher die
Protesterhebung durch das Amtsgericht übertragen war, unter Bei-
fügung aller entstandenen Schriftstücke dem Gericht einzureichen.
8 6.
Wechselprotestregister.
1. Der Gerichtsvollzieher hat alle von ihm ausgenommenen
Wechselproteste nach ihrem ganzen Inhalte Tag für Tag und nach
Ordnung des Datums in das Wechselprotestregister einzutragen (WO.
Artikel 90). Die Eintragung geschieht in der Form einer beglaubigten
Abschrift, in die insbesondere auch die Bemerkung über die Ver-
wendung des Wechselstempels mit aufzunehmen ist (§94 Abs. 8 d. Anw.).
2. Das Register ist von starkem Papier und mit dauerhaftem
Einbande herzustellen; es erhält von Blatt zu Blatt fortlaufende
Zahlen. Das Register darf erst in Gebrauch genommen werden,
nachdem der Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, die Zahl der
Blätter beglaubigt hat.