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VI. Oeffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf
anußerhalb der Zwangsvollstreckung.
§ 97.
Allgemeine Vorschriften.
1. Insoweit das Gesetz Jemand ermächtigt, außerhalb eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens bewegliche Sachen oder Werthpapiere
zum Zwecke seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines
Anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Ver-
steigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen,
kann eine solche Versteigerung oder ein solcher Verkauf durch den
örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen (§§ 98, 99 d. Anw.).
Eine Versteigerung, die der Gerichtsvollzieher solchenfalls vornimmt,
hat die Kraft einer öffentlichen Versteigerung (vgl. z. B. BS. 8 383
Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit § 935 Abs. 2). Außerdem ist der Gerichts-
vollzieher nach landesgesetzlicher Vorschrift zuständig, freiwillige Ver-
steigerungen von beweglichen Sachen sowie von Früchten auf dem
Halme und von Holz auf dem Stamme für Rechnung des Auftrag-
gebers auszuführen (AG. z. G. § 39 Nr. 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 29. März 1899, AG. z. BGB. § 29; vgl. § 100
d. Anw.).
2. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf geschieht in
diesen Fällen auf Betreiben des Berechtigten, ohne daß es eines
Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf. Der
Auftrag wird dem Gerichtsvollzieher von dem Auftraggeber unmittelbar
ertheilt; jedoch kann auch das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher eine
Versteigerung übertragen, um deren Vornahme das Gericht von den
Betheiligten ersucht worden ist (AG. z. FG. Art. 10).
3. Bei der Versteigerung beweglicher Sachen wie bei dem
Verkauf aus freier Hand dürfen der Gerichtsvollzieher und die von
ihm zugezogenen Gehülfen (Ausrufer, Schreiber, Protokollführer
u. s. w.) den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich per-
sönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines Anderen
kaufen (BGB. 8§§ 456 bis 458); der Gerichtsvollzieher darf auch
seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten.
4. Der Gerichtsvollzieher darf weder eine Gewähr für den
Eingang der Kaufgelder übernehmen noch sich für den Empfang des
Erlöses und dessen Ablieferung eine Vergütung ausbedingen.
5. In Wirthshäusern sollen Versteigerungen thunlichst nicht
stattfinden; der Gerichtsvollzieher hat darauf zu sehen, daß während
des Versteigerungsgeschäfts geistige Getränke nicht verabfolgt werden.
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