Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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VI. Oeffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf 
anußerhalb der Zwangsvollstreckung. 
§ 97. 
Allgemeine Vorschriften. 
1. Insoweit das Gesetz Jemand ermächtigt, außerhalb eines 
Zwangsvollstreckungsverfahrens bewegliche Sachen oder Werthpapiere 
zum Zwecke seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines 
Anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Ver- 
steigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen, 
kann eine solche Versteigerung oder ein solcher Verkauf durch den 
örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen (§§ 98, 99 d. Anw.). 
Eine Versteigerung, die der Gerichtsvollzieher solchenfalls vornimmt, 
hat die Kraft einer öffentlichen Versteigerung (vgl. z. B. BS. 8 383 
Abs. 3 Satz 1 in Verb. mit § 935 Abs. 2). Außerdem ist der Gerichts- 
vollzieher nach landesgesetzlicher Vorschrift zuständig, freiwillige Ver- 
steigerungen von beweglichen Sachen sowie von Früchten auf dem 
Halme und von Holz auf dem Stamme für Rechnung des Auftrag- 
gebers auszuführen (AG. z. G. § 39 Nr. 2 in der Fassung des 
Gesetzes vom 29. März 1899, AG. z. BGB. § 29; vgl. § 100 
d. Anw.). 
2. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf geschieht in 
diesen Fällen auf Betreiben des Berechtigten, ohne daß es eines 
Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf. Der 
Auftrag wird dem Gerichtsvollzieher von dem Auftraggeber unmittelbar 
ertheilt; jedoch kann auch das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher eine 
Versteigerung übertragen, um deren Vornahme das Gericht von den 
Betheiligten ersucht worden ist (AG. z. FG. Art. 10). 
3. Bei der Versteigerung beweglicher Sachen wie bei dem 
Verkauf aus freier Hand dürfen der Gerichtsvollzieher und die von 
ihm zugezogenen Gehülfen (Ausrufer, Schreiber, Protokollführer 
u. s. w.) den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich per- 
sönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines Anderen 
kaufen (BGB. 8§§ 456 bis 458); der Gerichtsvollzieher darf auch 
seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten. 
4. Der Gerichtsvollzieher darf weder eine Gewähr für den 
Eingang der Kaufgelder übernehmen noch sich für den Empfang des 
Erlöses und dessen Ablieferung eine Vergütung ausbedingen. 
5. In Wirthshäusern sollen Versteigerungen thunlichst nicht 
stattfinden; der Gerichtsvollzieher hat darauf zu sehen, daß während 
des Versteigerungsgeschäfts geistige Getränke nicht verabfolgt werden. 
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