Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

in Zeitungen) unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren 
Wichtigkeit des Gegenstandes öffentlich bekannt gemacht. In der Be— 
kanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Pfand— 
verkauf handelt. Die Nameu des Pfandgläubigers und des Ver— 
pfänders sind wegzulassen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu 
machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Abdruck 
beizubringen. 
5. Der Eigenthümer des Pfandes und die von dem Pfand- 
gläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem 
Pfande zustehen, sind, wenn es thunlich ist, von dem Versteigerungs- 
termine besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung des Eigen- 
thümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. 
Die erforderlichen Benachrichtigungen sind durch eingeschriebene Briefe 
zu bewirken, sofern nicht der Auftraggeber ein Anderes bestimmt. 
6. Vor dem Beginne des Versteigerungstermius sind die zu ver- 
steigernden Sachen bereit zu stellen und mit dem Verzeichnisse zu 
vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, so ist dies 
unter dem Verzeichnisse zu bemerken. 
7. Die Versteigerungsbedingungen müssen dem § 1238 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen; verlangt der Pfandgläubiger 
die Versteigerung unter anderen Bedingungen, so soll er darauf hin- 
gewiesen werden, daß er den daraus für den Eigenthümer des Pfandes 
entstehenden Schaden zu vertreten hat. 
8. Im Termine sind zunächst die Kaufbedingungen bekannt zu 
machen. Demnächst ist zum Bieten aufzufordern; die einzelnen Stücke 
sind thunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses auszurufen und 
den Kauflustigen zur Besichtigung vorzuzeigen. Dem Auftraggeber 
und dem Eigenthümer des Pfandes ist das Mitbieten zu gestatten. 
Das Gebot des Eigenthümers, ingleichen, wenn das Pfand für eine 
fremde Schuld haftet, das Gebot des Schuldners, ist, sofern nicht 
der Auftraggeber ein Anderes bestimmt, zurückzuweisen, wenn nicht 
der gebotene Betrag sogleich baar erlegt wird. Dem Zuschlag an 
den Meistbietenden, den der Gerichtsvollzieher ertheilt, soll ein drei- 
maliger Aufruf vorangehen. Gold= und Silbersachen dürfen nicht 
unter dem Gold= oder Silberwerthe zugeschlagen werden. 
9. Wenn die Versteigerungsbedingungen nicht ein Anderes er- 
geben oder der anwesende Auftraggeber nicht ein Anderes bestimmt, 
hat der Ersteher den zugeschlagenen Gegenstand gegen Zahlung des 
Kaufgeldes sogleich in Empfang zu nehmen. Unterbleibt die Zahlung 
bis zum Schlusse des Termins oder bis zu dem in den Versteigerungs- 
bedingungen bestimmten Zeitpunkte, so kann die Wiederversteigerung 
zu Lasten des Erstehers sofort vorgenommen werden. 
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