Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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b) bei Gold- und Silbersachen, deren Versteigerung fruchtlos 
versucht worden ist; 
c) bei Sachen anderer Art auf Anordnung des Amtsgerichts. 
Der Verkauf ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften im 
8 66 d. Anw. und unter Bezeichnung der Sache als Pfand, bei den 
zu n) bezeichneten Sachen jedoch nur zum laufenden Preise und bei 
den zu D) bezeichneten Sachen nur zu einem den Gold= oder Silber- 
werth erreichenden Preise, vorzunehmen. Der Pfandgläubiger kann 
aber solche Pfänder, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, statt 
durch freihändigen Verkauf auch durch Versteigerung veräußern lassen, 
sofern es sich nicht um die im § 1295 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bezeichneten indossablen Papiere handelt. 
15. Der Erlös der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs 
ist nach Abzug der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers 
unverzüglich an den Auftraggeber abzuführen. Dies gilt auch dann, 
wenn der Erlös den Betrag der Forderung und der Kosten über- 
steigt, es sei denn, daß der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beanftragt 
hat, den verbleibenden Ueberschuß an den Eigenthümer des Pfandes 
abzuführen oder für diesen zu hinterlegen. Die Benachrichtigung des 
Eigenthümers über das Ergebniß des Pfandverkaufs ist dem Pfand- 
gläubiger zu überlassen. 
16. Ist der Pfandgläubiger ein gewerbsmäßiger Pfandleiher, so 
sind die zum Theil abweichenden Vorschriften der §§ 8 bis 10 der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. September 1882, den Geschäfts- 
betrieb der Pfandleiher betreffend, (Reg.-Bl. S. 170) zu beachten. 
17. Die Vorschriften über den Pfandverkauf finden nach ge- 
setzlicher Vorschrift auch Anwendung auf eine Versteigerung, die 
zwecks Auseinandersetzung unter den Theiluehmern an einer Ge- 
meinschaft oder unter Miterben vorgenommen wird, oder die der 
Besitzer einer beweglichen Sache veranlaßt, um sich wegen seiner 
Verwendungen aus der Sache zu befriedigen (BG#B. 88 753, 
2042, 1003). 
18. Hat der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den 
Eigenthümer erlangt, aus dem sein Recht zum Verkaufe des Pfandes 
hervorgeht, so kann er seine Befriedigung aus dem Pfande statt 
durch Pfandverkauf auch durch die Veräußerung des Pfandes nach 
den für gepfändete Sachen geltenden Vorschriften betreiben (BG#. 
§ 1233 Abs. 2). Er hat alsdann das Pfand an einen von ihm zu 
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. In dem Ueber- 
nahmeprotokolle sind die einzelnen Stücke in der für das Pfändungs- 
protokoll vorgeschriebenen Art aufzuführen. Die Unterbringung und 
Verwerthung der Gegenstände sowie die Verrechnung und Abführung
	        
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