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geschehen nicht anzuerkennen brauche, wenn er zu ungewöhnlichen oder
den Umständen des Falles nicht angemessenen Bedingungen, z. B.
unter Ausschluß der Gewährleistung, vorgenommen worden ist. Bleibt
die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so erfolgt die Ver-
steigerung ohne besondere Bediugungen nach den für den Kauf
geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Bekannt-
machung, wenn sie erforderlich oder ohne Gefährdung des Versteigerungs-
zwecks ausführbar ist, in der üblichen und der Wichtigkeit der Gegen-
stände entsprechenden Art.
:3. Von dem Versteigerungstermine sind der Auftraggeber und
nach dessen näherer Bestimmung die Personen, für deren Rechnung
der Verkauf erfolgt, zu benachrichtigen. Bei Gold= und Silbersachen
findet die Vorschrift des § 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Anwendung. Die Versteigerung ist so lange fortzusetzen, bis alle
zum Verkauf stehenden Sachen ausgeboten sind, wenn nicht der
Auftraggeber den früheren Schluß verlangt.
4. Das Protokoll muß den gesetzlichen Grund der Versteigerung
angeben. Die Vorschriften des §98 Abs. 12 zun) bis ec) d. Anw. finden
entsprechende Anwendung. Die Bemerkung, daß die Sache als Pfand
ausgeboten werde, ist nur aufzunehmen, wenn der Fall des § 1219
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Der Erlös ist nach Abzug
der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers an den Auftrag-
geber abzuführen oder auf sein Verlangen für die von ihm bestimmten
Personen zu hinterlegen.
5. Wird der Gerichtsvollzieher in den vorbezeichneten Fällen
beauftragt, Sachen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, aus
freier Hand zu veräußern, so ist der Verkauf unter entsprechender
Anwendung des § 66 d. Anw., jedoch, wenn der Auftraggeber nicht
ein Anderes bestimmt hat, zum laufenden Preise, vorzunehmen.
6. Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch die Veränßerung
einer Aktie oder eines Antheilrechts im Auftrag einer Aktiengesellschaft
in den Fällen der §§ 290, 220 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.
g 100.
Freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen
für Rechnung des Auftraggebers.
1. Der Gerichtsvollzieher soll Aufträge zu freiwilligen Ver-
steigerungen nicht aufsuchen; er ist zu deren Ablehnung ohne Angabe
von Gründen befugt. Zur Ablehnung verpflichtet ist er, wenn gegen
die Befugniß des Auftraggebers, über die zu versteigernden Sachen
zu verfügen, Bedenken obwalten, wenn der Verdacht besteht, daß die
Form der Versteigerung zur Verdeckung unlanterer Absichten, ins-