Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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geschehen nicht anzuerkennen brauche, wenn er zu ungewöhnlichen oder 
den Umständen des Falles nicht angemessenen Bedingungen, z. B. 
unter Ausschluß der Gewährleistung, vorgenommen worden ist. Bleibt 
die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so erfolgt die Ver- 
steigerung ohne besondere Bediugungen nach den für den Kauf 
geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Bekannt- 
machung, wenn sie erforderlich oder ohne Gefährdung des Versteigerungs- 
zwecks ausführbar ist, in der üblichen und der Wichtigkeit der Gegen- 
stände entsprechenden Art. 
:3. Von dem Versteigerungstermine sind der Auftraggeber und 
nach dessen näherer Bestimmung die Personen, für deren Rechnung 
der Verkauf erfolgt, zu benachrichtigen. Bei Gold= und Silbersachen 
findet die Vorschrift des § 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine 
Anwendung. Die Versteigerung ist so lange fortzusetzen, bis alle 
zum Verkauf stehenden Sachen ausgeboten sind, wenn nicht der 
Auftraggeber den früheren Schluß verlangt. 
4. Das Protokoll muß den gesetzlichen Grund der Versteigerung 
angeben. Die Vorschriften des §98 Abs. 12 zun) bis ec) d. Anw. finden 
entsprechende Anwendung. Die Bemerkung, daß die Sache als Pfand 
ausgeboten werde, ist nur aufzunehmen, wenn der Fall des § 1219 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Der Erlös ist nach Abzug 
der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers an den Auftrag- 
geber abzuführen oder auf sein Verlangen für die von ihm bestimmten 
Personen zu hinterlegen. 
5. Wird der Gerichtsvollzieher in den vorbezeichneten Fällen 
beauftragt, Sachen, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, aus 
freier Hand zu veräußern, so ist der Verkauf unter entsprechender 
Anwendung des § 66 d. Anw., jedoch, wenn der Auftraggeber nicht 
ein Anderes bestimmt hat, zum laufenden Preise, vorzunehmen. 
6. Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch die Veränßerung 
einer Aktie oder eines Antheilrechts im Auftrag einer Aktiengesellschaft 
in den Fällen der §§ 290, 220 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken. 
g 100. 
Freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen 
für Rechnung des Auftraggebers. 
1. Der Gerichtsvollzieher soll Aufträge zu freiwilligen Ver- 
steigerungen nicht aufsuchen; er ist zu deren Ablehnung ohne Angabe 
von Gründen befugt. Zur Ablehnung verpflichtet ist er, wenn gegen 
die Befugniß des Auftraggebers, über die zu versteigernden Sachen 
zu verfügen, Bedenken obwalten, wenn der Verdacht besteht, daß die 
Form der Versteigerung zur Verdeckung unlanterer Absichten, ins-
	        
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