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besondere zur Umgehung der den Gewerbebetrieb betreffenden Vor—
schriften, z. B. des Landesgesetzes vom 12. April 1877, betr. die
Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, mit Nachtrag vom
7. April 1897 oder der Vorschriften über den Kleinhandel mit Branntwein
und Spiritus (Gewerbeordnung § 33), benutzt werden soll, oder wenn
bei Ausverkäufen der Verdacht einer unrichtigen Angabe über den Anlaß
und den Zweck des Verkaufs besteht (Reichsgesetz zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs, vom 27. Mai 1896, § ! Abs. 1). Die Ver-
steigerung von Waaren eines Wanderlagers darf nur dann über-
nommen werden, wenn dem Gerichtsvollzieher die Entrichtung der
Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und der etwa nach
Ortsstatut zu entrichtenden besonderen Wanderlagersteuer nachge-
wiesen ist.
2. Bei der Bekanntmachung, der Versteigerung und den mit
ihr zusammenhängenden Verrichtungen ist deutlich erkennbar zu machen,
daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt. Die Bekannt-
machung darf keine Angaben enthalten, welche irgendwie geeignet sein
könnten, über den Anlaß der Versteigerung, über die Beschaffenheit
der zur Versteigerung kommenden Gegenstände oder über die Person
und die Verhältnisse des Auftraggebers einen Irrthum zu erwecken.
Auch dürfen freiwillige Versteigerungen in der Ausführung mit
Zwangsversteigerungen nicht derart verbunden werden, daß über die
Art des Geschäfts Unklarheit oder Irrthum entstehen könnte.
3. Die zum Verkaufe gestellten Sachen sind in ein dem 8 98
Abs. 3 Satz 1 bis 3 d. Anw. entsprechendes Verzeichniß einzutragen.
Erfolgt eine Abschätzung, so ist in dem Verzeichnisse bei den einzelnen
Sachen der Schätzungswerth zu vermerken; das Gleiche gilt von dem
Gold= oder Silberwerthe, wenn er festgestellt ist. Die Aufstellung
des Verzeichnisses kann unterbleiben, wenn der Auftraggeber die
Sachen im Besitze behält und auf die Anfertigung des Verzeichnisses
verzichtet. Der Verzicht ist aktenkundig zu machen.
4. Die Versteigerungsbedingungen, die Zeit und den Ort der
Versteigerung sowie die Art der Bekanntmachung hat der Auftrag-
geber zu bestimmen. Bleibt die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher
überlassen, so hat er die Versteigerungsbedingungen nach seinem Er-
messen festzusetzen und die Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise
zu bewirken.
5. Die Versteigerungsbedingungen sind dem Auftraggeber, wenn
er es verlangt, vor dem Termine mitzutheilen und, insoweit sie von
den für den Kauf geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
abweichen, in das Protokoll aufzunehmen. Der Auftraggeber ist von
dem Versteigerungstermin und von dessen Ergebniß rechtzeitig in
Kenntniß zu setzen.