6. Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten. Ist
dies nicht geschehen, so erfolgt der Zuschlag durch den Gerichtsvoll-
zieher nach dreimaligem Aufrufe. Der Gerichtsvollzieher hat die zu-
geschlagene Sache dem Ersteher abzuliefern und den Kaufpreis in
Empfang zu nehmen, sofern nicht der Auftraggeber ein Anderes
bestimmt.
7. Das Protokoll über die freiwillige Versteigerung muß ent-
halten:
un) den Namen des Auftraggebers;
Ib) eine genaue Bezeichnung der zum Verkaufe gestellten Gegen-
stände und den Wortlaut der Versteigerungsbediugungen,
insoweit sie von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über den Kauf abweichen;
Jc) den Betrag des Meistgebots und den Namen des Meist-
bietenden, ferner dessen Unterschrift oder die Bemerkung, aus
welchem Grunde sie fehlt;
d) die Angabe, ob die Uebergabe der Sache und die Zahlung
geschehen oder der Zuschlag nicht ertheilt ist;
e) die Maßnahmen, die beim Ausbleiben der Zahlung ge-
troffen sind.
Ist der Zuschlag an einen Anderen als den Meistbietenden ertheilt,
so ist das Gebot sowie der Name desjenigen zu verzeichnen, der den
Zuschlag erhält. Wird der Zuschlag nicht im Termin ertheilt, so ist
das Gebot sowie der Name desjenigen anzugeben, welcher an sein
Gebot gebunden bleibt.
8. In einem Rechtsstreite, der zwischen dem Auftraggeber und
dem Ersteher einer versteigerten Sache anhängig wird, darf der Ge-
richtsvollzieher, der die freiwillige Versteigerung vorgenommen hat,
amtliche Verrichtungen, wie Zustellungen, Zwangsvollstreckungen und
dergl., nicht vornehmen.
VII. Siegelungen. Entsiegelungen. Vermögensverzeichnisse.
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1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrage einer Be—
hörde oder bei einem Konkurse im Auftrage des Konkursverwalters
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen. Von Betheiligten
darf der Gerichtsvollzieher Aufträge zu einem solchen Geschäfte nicht
entgegennehmen; dieselben sind vielmehr an das Gericht zu verweisen.
2. Der Gerichtsvollzieher ist ferner zuständig, Inventare und
andere Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
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