Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

6. Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten. Ist 
dies nicht geschehen, so erfolgt der Zuschlag durch den Gerichtsvoll- 
zieher nach dreimaligem Aufrufe. Der Gerichtsvollzieher hat die zu- 
geschlagene Sache dem Ersteher abzuliefern und den Kaufpreis in 
Empfang zu nehmen, sofern nicht der Auftraggeber ein Anderes 
bestimmt. 
7. Das Protokoll über die freiwillige Versteigerung muß ent- 
halten: 
un) den Namen des Auftraggebers; 
Ib) eine genaue Bezeichnung der zum Verkaufe gestellten Gegen- 
stände und den Wortlaut der Versteigerungsbediugungen, 
insoweit sie von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über den Kauf abweichen; 
Jc) den Betrag des Meistgebots und den Namen des Meist- 
bietenden, ferner dessen Unterschrift oder die Bemerkung, aus 
welchem Grunde sie fehlt; 
d) die Angabe, ob die Uebergabe der Sache und die Zahlung 
geschehen oder der Zuschlag nicht ertheilt ist; 
e) die Maßnahmen, die beim Ausbleiben der Zahlung ge- 
troffen sind. 
Ist der Zuschlag an einen Anderen als den Meistbietenden ertheilt, 
so ist das Gebot sowie der Name desjenigen zu verzeichnen, der den 
Zuschlag erhält. Wird der Zuschlag nicht im Termin ertheilt, so ist 
das Gebot sowie der Name desjenigen anzugeben, welcher an sein 
Gebot gebunden bleibt. 
8. In einem Rechtsstreite, der zwischen dem Auftraggeber und 
dem Ersteher einer versteigerten Sache anhängig wird, darf der Ge- 
richtsvollzieher, der die freiwillige Versteigerung vorgenommen hat, 
amtliche Verrichtungen, wie Zustellungen, Zwangsvollstreckungen und 
dergl., nicht vornehmen. 
VII. Siegelungen. Entsiegelungen. Vermögensverzeichnisse. 
8 l0l. 
1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrage einer Be— 
hörde oder bei einem Konkurse im Auftrage des Konkursverwalters 
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen. Von Betheiligten 
darf der Gerichtsvollzieher Aufträge zu einem solchen Geschäfte nicht 
entgegennehmen; dieselben sind vielmehr an das Gericht zu verweisen. 
2. Der Gerichtsvollzieher ist ferner zuständig, Inventare und 
andere Vermögensverzeichnisse aufzunehmen. 
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