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3. Bei Ausführung der in Abs. I und 2 bezeichneten Geschäfte
hat der Gerichtsvollzieher die hierüber ergangenen besonderen Vor-
schriften zu beachten.
VIII. Beurkundung des thatsächlichen Angebots einer Leistung.
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1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Be-
theiligten das thatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden (AG.z.
GVG. § 39 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1899).
Wird das Angebot der Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers
von dem Schuldner oder einem Anderen bewirkt, so hat sich der Ge-
richtsvollzieher auf die Feststellung des Herganges zu beschränken.
Der Gerichtsvollzieher kann jedoch an Stelle seines Auftraggebers
und nach dessen Weisungen das zu beurkundende Angebot selbst vor-
nehmen.
2. Nimmt der Gläubiger die Leistung so, wie sie angeboten ist,
an, so hat sie der Gerichtsvollzieher gegen Empfangsbescheinigung
auszuliefern. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, oder
unterläßt er es, die etwa verlangte Gegenleistung anzubieten, oder
wird er nicht angetroffen, so hat der Gerichtsvollzieher diese Thatsache
festzustellen.
3. Das aufzunehmende Protokoll muß enthalten:
na) den Namen des Auftraggebers und der Person, der die
Leistung augeboten werden soll;
b) eine genaue Bezeichnung der angebotenen Leistung und der
etwa verlangten Gegenleistung;
)ddie Angabe, an welchem Orte, zu welcher Zeit, und in
welcher Art das Angebot geschehen ist;
d) die Erklärungen des Schuldners oder des Gerichtsvollziehers
und die Antwort des Gläubigers oder die Feststellung, daß
der Gläubiger nicht angetroffen ist. Im letzten Falle ist,
wenn der Schuldner vor dem Angebote die Leistung ange-
kündigt hatte, auf die Ankündigung und die sie beweisenden
Urkunden Bezug zu nehmen.
4. Das Protokoll ist dem Auftraggeber in der llrschrift aus-
zuhändigen; eine Abschrift ist bei den Handakten des Gerichtsvoll-
ziehers zu verwahren.