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schriften des Landesgesetzes vom 8. Dezember 1899 statt. Dabei sind
aber auch die Bestimmungen des Landesgesetzes über die polizeiliche
Straffestsetzung vom 12. April 1879 sowie des Nachtragsgesetzes vom
16. Dezember 1899 zu beachten.
Dritter Abschnitt.
Gebühren.
8 105.
Berechnung.
1. Die Gerichtsvollzieher haben unter der Urschrift der von
ihnen aufgenommenen Urkunden eine Berechnung der tarifmäßigen
Gebühren und baaren Auslagen (Reisekosten, Schreibgebühren, sonstige
Auslagen), welche für den beurkundeten Akt in Ansatz kommen, auf—
zustellen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Gebühren und
Auslagen von ihnen selbst bezogen oder zur Staatskasse eingezogen
werden. Wird mehr als die für die geringste Zeitdauer bestimmte
Gebühr berechnet, so ist die Zeitdauer anzugeben (vgl. Geb.-O. § 23
sowie § 12 Abs. 1 zu d) und f) der Anw.).
2. Die Gebühren und baaren Auslagen sind nach den einzelnen
Posten (Gebühr für den Akt, Schreibgebühr, Reisekosten, sonstige baare
Auslagen an Porto, Fortschaffungs= und Verwahrungskosten u. s. w.)
aufzuführen. Bei Reisekosten ist auch die Gesammtzahl der Kilometer
des Hinweges und des Rückweges anzugeben.
3. Neben der Berechnung ist die Nummer zu vermerken, unter
welcher die Sache im allgemeinen Dienstregister eingetragen steht.
Auf die Abschrift der Urkunde ist auch Abschrift der Gebührenberech-
mung zu übertragen.
4. Wenn eine gesonderte Gebührenrechnung zu ertheilen ist,
weil der Gebührenzahler weder die Urschrift des Aktes noch eine Ab-
schrift desselben erhält, so muß die Rechnung außerdem eine kurze
Bezeichnung der Sache und des vorgenommenen Geschäfts, ferner die
Angabe des Werthbetrags, falls die Höhe der Gebühr von diesem
abhängt, sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und von dem
Gerichtsvollzieher unterschrieben sein.
5. Die Berechnung der Reisekosten, Schreibgebühren und son-
stigen baaren Auslagen erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften
der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ohne Rücksicht darauf, ob