Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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die Gebühr für den Akt selbst durch die Gebührenordnung oder ander- 
weit bestimmt ist. 
8 106. 
Gebührenvorschuß. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, Geldbeträge, welche sie 
als Vorschuß für Gebühren erhalten haben (Geb.«O. 8 18), sowie die 
Rückzahlung eines etwaigen Ueberschusses in dem allgemeinen Dienst— 
register bei der betreffenden Sache zu bemerken. 
8 107. 
Erhebung der Gebühren bei Parteiaufträgen. 
1. Der Gerichtsvollzieher hat die ihm zukommenden Gebühren 
und baaren Auslagen für Amtshandlungen, welche ihm von den Par— 
teien mit oder ohne Vermittelung des Gerichtsschreibers aufgetragen 
sind, sogleich nach der Erledigung des Auftrages unter Mittheilung 
der Gebührenrechnung (8 105 d. Anw.) von dem Auftraggeber zu 
erheben, soweit dieselben nicht bei der Zwangsvollstreckung gegen den 
Schuldner von diesem zu erheben oder gleichzeitig mit beizutreiben 
sind (CPO. 8 788, GVO. 85 35 Abs. 2, § 51 d. Anw.). 
2. Die Erhebung durch Postnachnahme ist nur bei der Ein- 
forderung vom Auftraggeber selbst statthaft. 
8 108. 
Erhebung der Entschädigung für die von Amtswegen 
angeordneten Geschäfte. 
1. Behufs Festsetzung und Zahlbarmachung der Entschädigung, 
welche den Gerichtsvollziehern nach Maßgabe der 88 23 und 24 der 
Gerichtsvollzieherordnung für die Besorgung der von Amtswegen an- 
geordneten Geschäfte aus der Staatskasse vierteljährlich zu gewähren 
ist, hat der Gerichtsvollzieher bis zum 21. des ersten Monats eines 
jeden Kalendervierteljahrs das allgemeine Dienstregister für das vorher- 
gehende Vierteljahr bezüglich der Spalte 9 abzuschließen und dem 
Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, vorzulegen. 
2. Zum vorschriftsmäßigen Vierteljahrsabschlusse gehört: 
a) die Aufrechnung der Spalte 9 sowohl gesondert für jeden 
Monat als unter Uebertragung der Ergebnisse aus den 
beiden ersten Monaten für das ganze Vierteljahr gemein- 
schaftlich in dem Register für den letzten Monat; 
b) die Aufzählung der nicht tarifirten Dienstgeschäfte (GVO.
	        
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