— 101 —
Gerichtsschreiber vermittelten Parteiaufträge zu besorgen hat. Dieser
Gerichtsvollzieher gilt kraft dieser Anweisung als beigeordnet.
3. Der Gerichtsvollzieher kann zum Nachweise des Armeurechts
die Vorlegung der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung
verlangen. Wird jedoch der Auftrag von einem Rechtsanwalt ertheilt
oder durch den Gerichtsschreiber vermittelt, so hat sich der Gerichts-
vollzieher mit deren Versicherung, daß der Partei das Armenrecht be-
willigt sei, zu begnügen.
4. Auch ohne vorgängige Bewilligung des Armenrechts haben
die Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge, welche ihnen von Rechts-
anwälten ertheilt werden, auf Verlangen vorläufig unentgeltlich zu
erledigen, falls der Rechtsanwalt sich bereit erklärt, die Gebühren und
baaren Auslagen aus eigenen Mitteln zu zahlen, wenn das Armen-
recht nicht bewilligt werden sollte.
5. Iuwieweit die Gebühren und baaren Auslagen für die Ge-
schäfte einer armen Partei von dem in die Prozeßkosten verurtheilten
Geguer beigetrieben werden können, ist im 8124 der Civilprozeßordnung
bestimmt. In Betreff der Kosten der Zwangsvollstreckung findet
§ 51 d. Anw. Anwendung.
6. Wegen des Ersatzes der baaren Auslagen aus der Staats-
kasse in Gemäßheit des § 21 der Gebührenordnung für Gerichtsvoll-
zieher hat sich der Gerichtsvollzieher au das Prozeßgericht erster
Instanz zu wenden, wenn die Beitreibung von dem Gegner der
armen Partei entweder nicht statthaft oder erfolglos geblieben ist.
Vierter Abschnitt.
Register= und Alktenführung.
I. Register.
§ 110.
1. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, außer dem im § 96
d. Anw. bezeichneten Wechselprotestregister
a) ein allgemeines Dienstregister,
b) ein Register für Zwangsvollstreckungen sowie Versteigerungen
und freihändige Verkäufe außerhalb der Zwangsvollstreckung
zu führen.
2. Ob der einem Gerichtsvollzieher allgemein oder für einzelne
Amtshandungen bestellte Vertreter sich der Register des vertretenen