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9. Zur Bezeichnung des Auftrags in Spalte 3 gehört, bei An—
wendung von Abkürzungen, die das Verständniß nicht erschweren,
die Angabe der Sache und des aufgetragenen Geschäfts unter Be—
zeichnung der Zahl der erforderlichen Akte gleicher Art (Zwangsvollstr.
w. Geldf., 3 Zust. u. s. w.) sowie die Angabe, ob das Geschäft
von Amtswegen angeordnet ist. Die durch den Gerichtsschreiber
vermittelten Aufträge von Parteien sind als von Amtswegen ange-
ordnete Geschäfte nicht anzusehen; dagegen gelten als solche die übrigen
von dem Gerichtsschreiber und alle von dem Gerichte (Richter) oder
der Staatsanwaltschaft ertheilten Aufträge.
10. Spalte 4 hat den Tag der Dienstverrichtung, welche die
Erledigung des Auftrags herbeigeführt hat, zu enthalten. Falls der
Auftrag mehrere, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmende Dienstver-
richtungen des Gerichtsvollziehers erfordert, so ist
a) wenn die einzelnen, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmenden
Dienstverrichtungen nicht mehrere für sich bestehende gebühren-
pflichtige Akte ausmachen, sondern zusammen nur einen einzigen
gebührenpflichtigen Akt in sich schließen (Geb.-O. 8 12), der
Tag der völligen Erledigung des Auftrages einzutragen (z. B.
bei Zustellungen durch die Post die Aushändigung der von der
Post überlieferten Zustellungsurkunde an den Auftraggeber);
wenn der Auftrag mehrere, an verschiedenen Tagen vorzu-
nehmende, für sich bestehende gebührenpflichtige Akte zur Folge
hat, der Tag der Vornahme der ersten gebührenpflichtigen
Dienstverrichtung einzustellen (z. B. bei Zwangsvollstreckungen
die Pfändung, bei Zustellungen an mehrere Personen die
zunächst bewirkten Zustellungen eines Tages), sodann aber
jede einzelne auf denselben Auftrag sich beziehende, später
ausgeführte Dienstverrichtung (z. B. die Versteigerung der
Pfandstücke, die Zustellung an die übrigen Personen) unter
fortlaufender neuer Nummer am Tage der Verrichtung in
das Register einzutragen; einer Ausfüllung der Spalte 2
bedarf es dabei nicht, und in Spalte 3 ist nur die Zuge-
hörigkeit zu der betreffenden Nummer des Registers, welche
den Auftrag enthält, zu vermerken.
11. Spalte 5 hat die Art der Erledigung des Auftrags, die
dienstliche Verrichtung, auch, sofern Reisekosten berechnet werden, den
Ort und, falls bei Geschäften, die nach Verhältniß der verwendeten
Zeit’ vergütet werden, eine höhere als die für die geringste Zeitdauer
bestimmte Gebühr beansprucht wird, die Zeitdauer der Verrichtung
(ausschließlich der Hin= und Rückreise) kurz und deutlich zu bezeichnen.
(Wegen Ueberwachung der rechtzeitigen Erledigung der Zustellung
durch die Post in Spalte 5 vgl. § 35 Abs. 12 d. Anw.).
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