Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

— 103 — 
9. Zur Bezeichnung des Auftrags in Spalte 3 gehört, bei An— 
wendung von Abkürzungen, die das Verständniß nicht erschweren, 
die Angabe der Sache und des aufgetragenen Geschäfts unter Be— 
zeichnung der Zahl der erforderlichen Akte gleicher Art (Zwangsvollstr. 
w. Geldf., 3 Zust. u. s. w.) sowie die Angabe, ob das Geschäft 
von Amtswegen angeordnet ist. Die durch den Gerichtsschreiber 
vermittelten Aufträge von Parteien sind als von Amtswegen ange- 
ordnete Geschäfte nicht anzusehen; dagegen gelten als solche die übrigen 
von dem Gerichtsschreiber und alle von dem Gerichte (Richter) oder 
der Staatsanwaltschaft ertheilten Aufträge. 
10. Spalte 4 hat den Tag der Dienstverrichtung, welche die 
Erledigung des Auftrags herbeigeführt hat, zu enthalten. Falls der 
Auftrag mehrere, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmende Dienstver- 
richtungen des Gerichtsvollziehers erfordert, so ist 
a) wenn die einzelnen, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmenden 
Dienstverrichtungen nicht mehrere für sich bestehende gebühren- 
pflichtige Akte ausmachen, sondern zusammen nur einen einzigen 
gebührenpflichtigen Akt in sich schließen (Geb.-O. 8 12), der 
Tag der völligen Erledigung des Auftrages einzutragen (z. B. 
bei Zustellungen durch die Post die Aushändigung der von der 
Post überlieferten Zustellungsurkunde an den Auftraggeber); 
wenn der Auftrag mehrere, an verschiedenen Tagen vorzu- 
nehmende, für sich bestehende gebührenpflichtige Akte zur Folge 
hat, der Tag der Vornahme der ersten gebührenpflichtigen 
Dienstverrichtung einzustellen (z. B. bei Zwangsvollstreckungen 
die Pfändung, bei Zustellungen an mehrere Personen die 
zunächst bewirkten Zustellungen eines Tages), sodann aber 
jede einzelne auf denselben Auftrag sich beziehende, später 
ausgeführte Dienstverrichtung (z. B. die Versteigerung der 
Pfandstücke, die Zustellung an die übrigen Personen) unter 
fortlaufender neuer Nummer am Tage der Verrichtung in 
das Register einzutragen; einer Ausfüllung der Spalte 2 
bedarf es dabei nicht, und in Spalte 3 ist nur die Zuge- 
hörigkeit zu der betreffenden Nummer des Registers, welche 
den Auftrag enthält, zu vermerken. 
11. Spalte 5 hat die Art der Erledigung des Auftrags, die 
dienstliche Verrichtung, auch, sofern Reisekosten berechnet werden, den 
Ort und, falls bei Geschäften, die nach Verhältniß der verwendeten 
Zeit’ vergütet werden, eine höhere als die für die geringste Zeitdauer 
bestimmte Gebühr beansprucht wird, die Zeitdauer der Verrichtung 
(ausschließlich der Hin= und Rückreise) kurz und deutlich zu bezeichnen. 
(Wegen Ueberwachung der rechtzeitigen Erledigung der Zustellung 
durch die Post in Spalte 5 vgl. § 35 Abs. 12 d. Anw.). 
5 
„„ 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.