Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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einzutragen. In letzterem ist in Spalte 10 der nachträgliche Eingang 
und die Zeit desselben zu vermerken. 
8 113. 
Monatliche Revision. 
1. Im Laufe eines jeden Monats ist das allgemeine Dienstregister 
für den vorhergehenden Monat dem Amtsrichter, der die Dienstaufsicht 
führt, an den ein für allemal von demselben hierzu bestimmten Tagen 
und Stunden zur Revision vorzulegen. In den Monaten des Viertel- 
jahrsabschlusses erfolgt die Revision bei Vorlegung desselben. 
2. Bei der Revision wird die gehörige und rechtzeitige Erledigung 
der Aufträge sowie die Richtigkeit der Gebührenberechnungen und 
der Angabe über die von Amtswegen erfolgte Anordnung eines 
Geschäfts, geeignetenfalls unter probeweiser Vergleichung mit den 
Gerichtsakten oder den zu diesem Zweck einzufordernden Akten des 
Gerichtsvollziehers, geprüft und die erfolgte Prüfung in dem Register 
vermerkt. 
3. Dem Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, bleibt unbe- 
nommen, die wiederholte Vorlegung des Registers anzuordnen. 
8 114. 
Register für Zwangsvollstreckungen 
sowie Versteigerungen und freihändige Verkäufe außerhalb 
der Zwangsvollstreckung. 
1. Das Register hat den Zweck, eine Uebersicht über die bei 
dem Gerichtsvollzieher anhängigen Zwangsvollstreckungen sowie Ver- 
steigerungen und freihändigen Verkäufe außerhalb der Zwangsvoll- 
streckung (§§ 97 bis 100 d. Anw.), die rechtzeitige und gehörige Er- 
ledigung derselben, den Stand der einzelnen Sache von der Auftrags- 
ertheilung bis zur Erledigung und die auf dieselbe bezügliche Thätig- 
keit des Gerichtsvollziehers zu liefern. 
2. Von den Zwangsvollstreckungen sind nicht nur diejenigen 
in das Register einzutragen, welche im Auftrage von Parteien, mit 
oder ohne Vermittelung des Gerichtsschreibers, zu bewirken sind 
(§§ 42 bis 87, 91 d. Anw.), sondern auch die Vollstreckungen, welche 
den Gerichtsvollziehern von den Gerichten und Staatsanwaltschaften 
aufgetragen werden (§§ 88 bis 90, 92 und 93 d. Anw.), sowie die 
den Gerichtsvollziehern übertragenen Zwangsvollstreckungen im Ver- 
waltungswege (§ 104 d. Anw.). 
3. Das Register ist in Bogenformat einzurichten und für jedes 
Geschäftsjahr besonders anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden 
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