Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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#u) betreffend den Dienst der Gerichtsvollzieher im Allgemeinen; 
hierzu gehören auch solche Verfügungen, welche sich nicht auf 
einen der unter b bis g bezeichneten Gegenstände beziehen; 
b) betreffend Gebührenwesen; 
C) betreffend Zustellungen; 
6) betreffend Zwangsvollstreckungen und Vollstreckungen; 
0) betreffend Wechselproteste; 
t) betreffend Versteigerungen und freihändige Verkäufe außer- 
halb der Zwangsvollstreckung; 
8) betreffend Einziehung von Geldstrafen und Gerichtskosten. 
2. Die Deckel der Generalakten sind mit Aufschrift nach Maß- 
gabe des vorstehenden Absatzes zu versehen. In den Akten ist vorn 
ein Inhaltsverzeichniß zu führen, welches das Datum und den kurzen 
Inhalt der Schriftstücke sowie das betreffende Blatt der Akten anzu- 
geben hat. 
3. Die zu demselben Aktenstücke gehörigen Schriften sind nach 
der Reihenfolge des Eingangs einzuheften und mit fortlaufenden Blatt- 
zahlen zu versehen. Bezieht sich eine Verfügung auf mehrere in ge- 
sonderten Generalakten behandelte Geschäftszweige, so ist entweder ein 
Auszug aus der Verfügung zu den betreffenden anderen Alten zu 
bringen, oder es ist wenigstens in dem Inhaltsverzeichnisse der letzteren 
der in Betracht kommende Inhalt der Verfügung unter Hinweis auf 
die Akten, bei denen sich diese befindet, kurz anzugeben. 
§ 118. 
Besondere Akten. 
1. Ueber jede einzelne Sache, die in das Register für Zwangs- 
vollstreckungen sowie Versteigerungen und freihändige Verkäufe außer- 
halb der Zwangsvollstreckung einzutragen ist (§ 114 Abs. 1 und 2 
d. Anw.), sind besondere Akten anzulegen. 
2. Zu den besonderen Akten sind alle auf die betreffende Sache 
bezüglichen Schriften (Protokolle, Quittungen, Postscheine, Fristscheine, 
Mittheilungen u. s. w.) zu nehmen. Die zu den Akten gehörigen 
Schriftstücke sind beim Eingange mit der Nummer zu versehen, 
unter welcher die Sache in dem im Abs. 1 bezeichneten Register ein- 
getragen steht. Enthält ein Aktenstück außer der vollstreckbaren Aus- 
fertigung mehr als einen Bogen, so ist dasselbe mit einem Umschlage 
zu versehen. Aus den Akten muß sich der Stand der Sache jederzeit 
vollständig ergeben. 
"3. Die Akten über laufende Zwangsvollstreckungen, Versteigerungen 
und Verkäufe einerseits und die Akteu über erledigte Sachen dieser
	        
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