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Art anderseits sind gesondert von einander nach der Nummerfolge
des Registers, letztere jahrgangsweise zu einem oder mehreren Packeten
zusammengebunden, aufzubewahren.
§ 119.
Blattsammlungen.
1. Einzelne Schriftstücke, welche weder zu Generalakten noch zu
besonderen Akten gehören, sind bis zur Erledigung des Auftrags, auf
welchen sie sich beziehen, in der Nummerfolge des allgemeinen Dienst-
registers in einem oder nöthigenfalls mehreren Umschlägen aufzubewahren.
2. Nach Erledigung des Aufstrags sind dieselben, soweit nicht
die Aushändigung an die Partei erfolgt, in derselben Folge jahrgangs-
weise zu einem oder mehreren Packeten zusammenzubinden und ge-
sondert von den Schriftstücken über laufende Sachen dieser Art auf-
zubewahren. Die Packete sind mit entsprechender Aufschrift (Blatt-
sammlungen Jahr . . . . Band . . . ) zu versehen.
8 120.
Aufbewahrung der Akten und Rezister.
1. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihre Register und
Akten übersichtlich zu ordnen und in einer jeden Mißbrauch aus-
schließenden Weise aufzubewahren. Die Aufbewahrung muß thunlichst
in einem Aktenschranke erfolgen, dessen Fächer mit entsprechender Auf-
schrift zu versehen sind. Den Aufsichtsbeamten sind die Akten und
Register jederzeit, auf Verlangen auch außerhalb der Geschäftsräume,
zur Revision vorzulegen.
2. Jeder Person, welche bei einer von dem Gerichtsvollzieher
betriebenen Zwangsvollstreckung betheiligt ist, muß auf Begehren Ein-
sicht der betreffenden Register und Akten gestattet und gegen die ge-
setzlichen Schreibgebühren Abschrift einzelner Schriftstücke oder des
betreffenden Theils des Registers ertheilt werden (CPO. 8 760).
Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache nicht haben,
darf weder die Einsicht der Akten gestattet noch Abschrift eines
Schriftstückes ertheilt werden.
8 121.
Rückgabe von Schriftstücken.
Nachdem der Auftrag erledigt, zurückgenommen oder auf andere
Weise erloschen ist, hat der Gerichtsvollzieher die ihm übergebenen
Schriftstücke, soweit nicht deren Aushändigung an die Gegenpartei
erfolgen muß (CPO. 8 757), dem Auftraggeber zurückzustellen.