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Anweisung
für die Vorstände der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, Innungs= und Knapp-
schaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenver-
sicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. die
Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz
vom 13. Juli 1899 (S. 463 f. des Reichsgesetzblattes).)
I. Umfang der Versicherungspflicht.
§ 1.
Die Invalidenversicherung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle der Kranken-
versicherungspflicht nach § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Krankenversicherung
der Arbeiter vom 10. April 1892 unterfallende Personen, soweit sie das 16.
Lebensjahr überschritten haben und Arbeit gegen Lohn (nicht um freien Unterhalt)
verrichten. Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte
Baarbetrag als „Kostgeld“ rc. bezeichnet und nicht an den Lehrling selbst,
sondern an dessen Angehörige bezahlt wird.
Nichtversicherungspflichtig sind Personen, deren Arbeitsfähigkeit in
Folge von Alter, Krankheit oder sonstigen Gebrechen danernd auf weniger als
ein Drittel herabgesetzt ist (Gesetz § 5 Abs. 4).
Auf Antrag zu befreien sind Personen
a) welchen von einem Bundesstaate, einem Kommunalverbande, einer Ver-
sicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung Pensionen,
Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage von 116,00 M
jährlich bewilligt sind oder
b) welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall-
versicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben
Betrage zusteht,
*) Wo vom „Gesetz“ ohne weitere Begeichnung gesprochen wird, ist das Invalidenversicherungsgesetz
gemeint.