Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

kasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (88 6, 20 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes) dergestalt, daß das Dreihundertfache desselben als 
Jahresarbeitsverdienst gilt. 
Erfolgt die Berechnung der Beiträge und des Krankengeldes nach dem wirklichen 
Arbeitsverdienst (8 26a Ziff. 6 des Krankenversicherungsgesetzes), so tritt dieser an Stelle 
des durchschnittlichen Tagelohns. 
Bei Knappschaftskassen sind die Beiträge nach dem dreihundertfachen Betrage des 
ortsüblichen Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes) zu berechnen, wenn 
dieser höher ist, als der festgesetzte Tagesarbeitsverdienst. 
2. für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls sie 
nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den in der 
Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten gehören, nach dem 
in Gemäßheit des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts- 
üblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter dergestalt, daß auch hier das 
Dreihundertfache desselben als Jahresarbeitsverdienst gilt. 
3. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche 
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben auf 
Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren 
Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste 
und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für diese nach 
§ 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft 
vom 30. Juni 1900 zu ermitteluden Jahresarbeitsverdienste. 
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare 
DBergütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend 
mach Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnittsbeträgc, ist die 
feste Bergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde 
zu legen. 
Hiernach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken- 
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt: 
bis zu 1§ 16⅝ 3 der Lohnklasse I (Arbeitsverdienst bis zu 350.00), 
mehr als 1/“ 16⅝ bis 1/ 83⅛ 3 der Lohnklasse II (Arbeits- 
verdienst über 350 bis 550 .%0, 
mehr als 1—/ 83K bis 2/ 83¼ . der Lohnklasse III (Arbeits- 
verdienst über 550 bis 850 „0),