kasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (88 6, 20 des Krankenver-
sicherungsgesetzes) dergestalt, daß das Dreihundertfache desselben als
Jahresarbeitsverdienst gilt.
Erfolgt die Berechnung der Beiträge und des Krankengeldes nach dem wirklichen
Arbeitsverdienst (8 26a Ziff. 6 des Krankenversicherungsgesetzes), so tritt dieser an Stelle
des durchschnittlichen Tagelohns.
Bei Knappschaftskassen sind die Beiträge nach dem dreihundertfachen Betrage des
ortsüblichen Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes) zu berechnen, wenn
dieser höher ist, als der festgesetzte Tagesarbeitsverdienst.
2. für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls sie
nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den in der
Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten gehören, nach dem
in Gemäßheit des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten orts-
üblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter dergestalt, daß auch hier das
Dreihundertfache desselben als Jahresarbeitsverdienst gilt.
3. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben auf
Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren
Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für diese nach
§ 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft
vom 30. Juni 1900 zu ermitteluden Jahresarbeitsverdienste.
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare
DBergütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend
mach Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnittsbeträgc, ist die
feste Bergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde
zu legen.
Hiernach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken-
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt:
bis zu 1§ 16⅝ 3 der Lohnklasse I (Arbeitsverdienst bis zu 350.00),
mehr als 1/“ 16⅝ bis 1/ 83⅛ 3 der Lohnklasse II (Arbeits-
verdienst über 350 bis 550 .%0,
mehr als 1—/ 83K bis 2/ 83¼ . der Lohnklasse III (Arbeits-
verdienst über 550 bis 850 „0),