Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Längere, insbesondere vierteljährliche Hebeperioden können von der Aufsichts— 
behörde mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt gestattet 
werden. « 
88. 
Rückständige Beiträge von Arbeitgebern sind in derselben Weise wie Ge— 
meindeabgaben und Krankenkassenbeiträge beizuziehen (§ 168 des Gesetzes). 
Das Beitreibungsverfahren ist innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit der Bei- 
träge einzuleiten und bis zur Erledigung ohne Unterbrechung zu verfolgen. 
Rückstände, welche nicht innerhalb 3 Monaten nach der Fälligkeit eingegangen 
sind, sind dem Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
Gegen freiwillig Versicherte (§ 6 oben) sind Beitreibungsanträge niemals 
zu stellen. 
Peberegister. 
§ 9. 
Der Zweck des Heberegisters ist die Feststellung des Beitragssolls, d. h. 
der Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder 
zu jedem Hebetermine zu zahlen sind, und der Nachweis der verbliebenen Bei- 
tragsrückstände. 
Das Heberegister muß mindestens nachweisen: 
die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten 
Versicherten, 
Geburtstag und -ahr der Letzteren, 
Tag der An= und Abmeldung, 
die Berechnung der terminlichen Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesammtsumme der von jedem Arbeitgeber terminlich zu leistenden 
Beiträge, 
die Markenzahl hinterlegter Qnittungskarten bei Eingang und Aus- 
händigung derselben, sowie den Tag der Aushändigung der Letzteren. 
Das Heberegister ist deshalb nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die 
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, sofern nicht die Folge der Konten 
nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto
	        
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