Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

47 
ist Raum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten 
vorzusehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invalidenversicherung sind 
in besonderen Spalten einzutragen (Vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung ist 
durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte er— 
sichtlich zu machen. Die Benutzung verschiedenfarbiger Tinten zum Eintrag 
der Kranken- und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte sind die 
terminlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und 
die Gesammtsumme der berechneten Beiträge für das Rechnungsjahr zu 
ermitteln (Anlage O). 
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Invalidenversicherungsbeiträge im 
Lohnbuche nachweisen und die Markenverwendung innerhalb jeder Lohnzahlungsperiode bewirken, 
können von Führung eines besonderen Heberegisters absehen. 
Kafssebuch. 
§ 10. 
In dasselbe sind 
der eiserne Bestand (8 18), 
die eingehobenen Beiträge, 
die zwecks Markenankaufs an die Postanstalten abgeführten Beträge, 
die von der Post gekauften und 
die verwendeten Beitragsmarken (vgl. § 12 unten) nach Zahl und Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten 
den jeweiligen Bestand an Geld und Marken erkennen läßt (Anlage D). 
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor die Zahlung leistende Person das Kasselokal (die Wohnung des Kassirers) 
verlassen hat. 
Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen, kann von der Aufsichtsbehörde 
mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt die Führung 
dieses Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Ein- 
nahmebuchs der Krankenkasse die Beitragseinnahme für die Invalidenversicherung 
1901 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.