47
ist Raum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten
vorzusehen.
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invalidenversicherung sind
in besonderen Spalten einzutragen (Vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung ist
durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte er—
sichtlich zu machen. Die Benutzung verschiedenfarbiger Tinten zum Eintrag
der Kranken- und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen.
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte sind die
terminlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und
die Gesammtsumme der berechneten Beiträge für das Rechnungsjahr zu
ermitteln (Anlage O).
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Invalidenversicherungsbeiträge im
Lohnbuche nachweisen und die Markenverwendung innerhalb jeder Lohnzahlungsperiode bewirken,
können von Führung eines besonderen Heberegisters absehen.
Kafssebuch.
§ 10.
In dasselbe sind
der eiserne Bestand (8 18),
die eingehobenen Beiträge,
die zwecks Markenankaufs an die Postanstalten abgeführten Beträge,
die von der Post gekauften und
die verwendeten Beitragsmarken (vgl. § 12 unten) nach Zahl und Lohnklassen
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten
den jeweiligen Bestand an Geld und Marken erkennen läßt (Anlage D).
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken,
bevor die Zahlung leistende Person das Kasselokal (die Wohnung des Kassirers)
verlassen hat.
Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen, kann von der Aufsichtsbehörde
mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt die Führung
dieses Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Ein-
nahmebuchs der Krankenkasse die Beitragseinnahme für die Invalidenversicherung
1901 11