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Beitragsmarken.
§ 12.
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Beiträge
sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei einer
innerhalb des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der sonst
bekannt gegebenen Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Onittungskarten
der Versicherten einzukleben (Vergl. §§ 15 und 18 unten).
Das Einkleben der Marken hat sofort oder längstens innerhalb einer Woche
nach Ablieferung der Beiträge zu geschehen.
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen
Felder der QOuittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden werden
(Gesetz § 149).
Entwerthung der Marden.
§ 13.
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzelnen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungs-
tag in Ziffern deutlich vermerkt wird,
z. B. (Marke)
15. 3.00.
Gnittungskarten.
* 14.
Die Quittungskarten werden den Krankenkassen 2c. unentgeltlich von der
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt geliefert und sind von den Ausnahmen
Ziffer XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Onittungskarten,
abgesehen, unentgeltlich an die Versicherten abzugeben.
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