Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Beitragsmarken. 
§ 12. 
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Beiträge 
sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei einer 
innerhalb des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der sonst 
bekannt gegebenen Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Onittungskarten 
der Versicherten einzukleben (Vergl. §§ 15 und 18 unten). 
Das Einkleben der Marken hat sofort oder längstens innerhalb einer Woche 
nach Ablieferung der Beiträge zu geschehen. 
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen 
Felder der QOuittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden werden 
(Gesetz § 149). 
Entwerthung der Marden. 
§ 13. 
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen. 
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzelnen 
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungs- 
tag in Ziffern deutlich vermerkt wird, 
z. B. (Marke) 
15. 3.00. 
  
Gnittungskarten. 
* 14. 
Die Quittungskarten werden den Krankenkassen 2c. unentgeltlich von der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt geliefert und sind von den Ausnahmen 
Ziffer XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Onittungskarten, 
abgesehen, unentgeltlich an die Versicherten abzugeben. 
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