Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Eiserner Markenbestand. 
8 18. 
Die Kasse erhält durch Vermittelung der Postanstalt, zu deren Bezirk sie 
gehört, auf Antrag einen Markenvorrath, welcher dem voraussichtlichen Bedarfe 
auf 2 Wochen entspricht, ohne Entgelt ausgehändigt. 
Der Werthbetrag dieser Beitragsmarken ist in Einnahme zu stellen oder 
auf der ersten Seite des Kassebuchs vorzutragen. 
Dieser Markenbestand ist nach Maßgabe des Bedarfs unter Verwendung 
der erhobenen Beiträge fortlaufend zu ergänzen. 
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder baarem Gelde soviel vor- 
räthig haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrathe und den eingehobenen 
Beiträgen (§ 9), soweit für letztere nicht bereits nachweislich Marken in die 
Quittungskarten eingeklebt sind, entspricht. 
§ 19. 
Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die der 
Krankenversicherung und von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren. 
Kontrole. 
8 20. 
Den Kontrolbeamten und den vom Vorstand der Anstalt mit Revisionen 
betrauten Beamten sind die Bestände, Bücher und Quittungskarten zur Prüfung 
vorzulegen, auch die Quittungskarten auf Verlangen gegen Bescheinigung aus— 
zuantworten. 
Bebegebühr. 
8 21. 
Für Erhebung der Beiträge erhalten Ortskrankenkassen, Junungskranken— 
kassen, Gemeindekrankenversicherungen 5% , Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Knapp- 
schaftskrankenkassen 2% des Werthes der verwendeten Beitragsmarken.
	        
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