Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einvierteljährlichen oder 
jährlichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage C). 
Die stattgefundene Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
8 22. 
Die Abänderung und Ergänzung dieser Anweisung bleibt vorbehalten. 
Die Verwendung anderer als der unter B. C. D. E. beigefügten Formulare 
ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung, insbesondere der 
§§ 9. 10, entsprechen. 
Weimar, am 16. Februar 190 1. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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