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Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Nummer 13. Weimar. 6. April 1901.
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Inhalt: Stenererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901, Seite 75.
Steuererhebungsverordnung
vom 12. Februar 1901.
(35] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird unter Aufhebung der Verordnung über die Erhebung der direkten
Steuern, der Hundestenern und der Landesbrandversicherungsbeiträge vom
17. November 1874 und der Verordnung wegen der Steuererlasse bei Miß-
wachs, Hagelschaden oder anderen Calamitäten vom 1. Juni 1854, soweit
letztere noch in Kraft besteht, folgende „Steuererhebungsverordnung“
erlassen:
Erster Abschnitt.
Dienstverhältniß des Steuereinnehmers.
§ 1.
Die Erhebung der Grundsteuer, der Einkommensteuer, der Hundestener,
der Landesbrandversicherungsbeiträge und der Abgaben zu den Verbandskassen
der Viehbesitzer erfolgt in jeder Gemeinde Idurch einen besonderen Einnehmer
(Steuereinnehmer).
§ 2.
In Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern und in solchen Gemeinden
von geringerer Einwohnerzahl, in denen die Stenereinnahme mit der Verwal-
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