Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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88. 
Läßt ein von der Gemeindevertretung angestellter Steuereinnehmer un— 
geachtet einer über ihn verhängten Ordnungsstrafe sich weitere Säumnisse und 
Unordnungen zu Schulden kommen oder zeigt er sich sonst für sein Amt un- 
fähig, so kann die Gemeinde von dem Staatsministerium angehalten werden, 
ihn zu entlassen und einen anderen für das Amt tauglichen Steuereinnehmer 
anzustellen. Ebenso kann die sofortige vorläufige Anstellung eines anderen 
Steuereinnehmers vom Staatsministerium verlangt werden, wenn der im Dienst 
befindliche wegen eines Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung geräth. 
Erfolgt dessen Verurtheilung, so ist er seines Amtes endgiltig von der Gemeinde 
zu entlassen, falls das Staatsministerium seine weitere Belassung im Amte 
nicht ausdrücklich genehmigt. 
Zweiter Abschnitt. 
Geschäftsbereich des Steuereinnehmers. 
§ 9. 
Dem Steuereinnehmer liegt die Erhebung folgender Steuern und Abgaben 
nach Maßgabe der in den §§ 10 bis 14 angegebenen Grundlagen ob: 
a) der Grundsteuer, 
b) der Einkommensteuer, 
c) der Hundesteuer, 
d) der Landesbrandversicherungsbeiträge, 
ec#) der Abgaben zu den Verbandskassen der Viehbesitzer. 
8 10. 
Die Grundsteuer, welche von sämmtlichen im Ortskataster eingetragenen 
steuerbaren Grundstücken und zwar auch von den eximirten steuerbaren Grundstücken 
zu erheben ist, wird in 6 Terminen und zwar mit je einem Termine am 
ersten Tage der Monate April, Mai, Juli, August, Oktober und No- 
vember anfällig. 
Die Beträge für die einzelnen Termine sind vor Ablauf des Kalender- 
vierteljahres, in welchem sie anfällig geworden, zu erheben.
	        
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