Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

80 
von der Ortspolizeibehörde aufgestellten und von dem Rechnungsamte dem 
Steuereinnehmer zugefertigten Steuerlisten. 
Die Hundesteuer wird am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres der— 
gestalt anfällig, daß der halbjährige Betrag in den ersten 14 Tagen des Monats 
April und des Monats Oktober vorauszuerheben ist; wenn aber ein der Ver- 
steuerung unterliegender Hund im Laufe des Halbjahres in Zugang kommt, so 
ist die Steuer in den ersten 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung des 
Steuerpflichtigen und zwar zum vollen Halbjahresbetrage zu erheben. (Vgl. 8 5 
des Gesetzes vom 3. April 1895). 
8 13. 
Die Erhebung der Brandversicherungsbeiträge erfolgt nach dem 
Gesetz über die Gebäudebrandversicherungsanstalt des Großherzogthumes vom 
10. Mai 1899 (Reg.-Bl. S. 245) und der Ausführungsverordnung vom 
24. Mai 1899 (Reg.-Bl. S. 291) auf Grund der dem Stenereinnehmer von 
dem Rechnungsamte zugefertigten Hebeverzeichnisse. 
Die Beiträge werden an den Tagen anfällig, welche in den betreffenden 
Ausschreibungen des Staatsministeriums im Regierungsblatte als Fälligkeits- 
tage bestimmt werden, dergestalt, daß innerhalb 4 Wochen von dem Füälligkeits- 
tage ab die Erhebung zu erfolgen hat. (Vgl. die §§ 103 und 107 des Ge- 
setzes und § 55 der Ausführungsverordnung). 
8 14. 
Die Erhebung der Abgaben zu den Verbandskassen der Vieh— 
besitzer erfolgt nach dem Ausführungsgesetz zu dem Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 „ . Z„ 1# rirrilß 
J.Mai 894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 
17. April 1889 (Reg.-Bl. S. 79) in Verbindung mit der Vorschrift, betreffend 
die Erhebung der nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgaben, 
vom 28. August 1889 (Reg.-Bl. S. 175) und nach § 3 der Ausführungs- 
verordnung vom 18. Juni 1892 zu dem Gesetz vom 30. März 1892, die 
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder betreffend (Reg.-Bl. S. 117) 
auf Grund der dem Steunereinnehmer von dem Rechnungsamt zugefertigten 
Viehstandsverzeichnisse. 
Die Abgaben werden an den Tagen anufällig, für welche ihre Ausschreibung 
im Regierungsblatt erfolgt; ihre Erhebung ist innerhalb 4 Wochen, von dem 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.