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von der Ortspolizeibehörde aufgestellten und von dem Rechnungsamte dem
Steuereinnehmer zugefertigten Steuerlisten.
Die Hundesteuer wird am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres der—
gestalt anfällig, daß der halbjährige Betrag in den ersten 14 Tagen des Monats
April und des Monats Oktober vorauszuerheben ist; wenn aber ein der Ver-
steuerung unterliegender Hund im Laufe des Halbjahres in Zugang kommt, so
ist die Steuer in den ersten 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung des
Steuerpflichtigen und zwar zum vollen Halbjahresbetrage zu erheben. (Vgl. 8 5
des Gesetzes vom 3. April 1895).
8 13.
Die Erhebung der Brandversicherungsbeiträge erfolgt nach dem
Gesetz über die Gebäudebrandversicherungsanstalt des Großherzogthumes vom
10. Mai 1899 (Reg.-Bl. S. 245) und der Ausführungsverordnung vom
24. Mai 1899 (Reg.-Bl. S. 291) auf Grund der dem Stenereinnehmer von
dem Rechnungsamte zugefertigten Hebeverzeichnisse.
Die Beiträge werden an den Tagen anfällig, welche in den betreffenden
Ausschreibungen des Staatsministeriums im Regierungsblatte als Fälligkeits-
tage bestimmt werden, dergestalt, daß innerhalb 4 Wochen von dem Füälligkeits-
tage ab die Erhebung zu erfolgen hat. (Vgl. die §§ 103 und 107 des Ge-
setzes und § 55 der Ausführungsverordnung).
8 14.
Die Erhebung der Abgaben zu den Verbandskassen der Vieh—
besitzer erfolgt nach dem Ausführungsgesetz zu dem Reichsgesetze vom
23. Juni 1880 „ . Z„ 1# rirrilß
J.Mai 894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
17. April 1889 (Reg.-Bl. S. 79) in Verbindung mit der Vorschrift, betreffend
die Erhebung der nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgaben,
vom 28. August 1889 (Reg.-Bl. S. 175) und nach § 3 der Ausführungs-
verordnung vom 18. Juni 1892 zu dem Gesetz vom 30. März 1892, die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder betreffend (Reg.-Bl. S. 117)
auf Grund der dem Steunereinnehmer von dem Rechnungsamt zugefertigten
Viehstandsverzeichnisse.
Die Abgaben werden an den Tagen anufällig, für welche ihre Ausschreibung
im Regierungsblatt erfolgt; ihre Erhebung ist innerhalb 4 Wochen, von dem