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§ 17.
Zu diesem Zwecke (§ 16) sind
a) für die Grundsteuer
besondere Heberegister, in welchen der terminlich zu entrichtende Grundsteuer-
betrag nachgewiesen sein muß und jede Zahlung durch das Zeichen „bez.“
(bezahlt) in der entsprechenden Terminsspalte zu vermerken ist, nach Anlage B
– zu führen;
b) für die Einkommensteuer die entsprechenden Spalten der Stener-
rollen und Ab= und Zugangslisten nach Maßgabe der Anlagen
und C der Ausführungsverordnung vom 19. Juli 1898
(Reg.-Bl. S. 217 und 223),
) für die Hundestener die entsprechenden Spalten der Steuer-
listen,
d) für die Brandversicherungsbeiträge die entsprechenden Spalten
der Hebeverzeichnisse,
e) für die Abgaben zu den Verbandskassen der Vieh-
besitzer die entsprechenden Spalten der Viehstandsverzeichnisse
zur Eintragung der einzelnen Zahlungen zu benutzen.
8 18.
Der Steuereinnehmer hat außerdem ein Kassebuch nach dem anliegenden
Muster C zu führen.
Soweit eine abweichende Form des Kassebuches für einzelne Steuerein—
nahmen vorgeschrieben ist, behält es hierbei sein Bewenden.
O.
8 19.
Der Steuereinnehmer hat sich bei Führung des Kassebuches, der Hebe—
register und Quittungsbücher sowie der sonstigen Listen und Verzeichnisse einer
deutlichen Handschrift und der größten Sauberkeit, Ordnung und Gewissen-
haftigkeit zu befleißigen und ist verbunden, für alle in Folge mangelhafter
Führung entstandenen Nachtheile, namentlich auch für die Kosten einer etwa
nöthig werdenden Umschreibung oder Erneuerung des Heberegisters ein zustehen.