Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

89

4.  Andere  als  die  unter  1  aufgeführten  Münzen,  demnach  alle  Gold—,
Nickel=  und  Kupfermünzen  sind  in  gleicher  Weise,  wie  die  zulässigen
Kassenscheine  und  Reichsbanknoten  (vgl.  §  31)  bei  der  Ablieferung,  soweit
diese  nicht  durch  die  Post  erfolgt,  einzeln  vorzuzählen.

Vgl.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  November  1874  (Reg.-Bl.
S.  429).

Sechster  Abschnitt.
Beitreibung  der  Reste.

a)  Beitreibung  durch  den  Steuereinnehmer.

§  35.

Spätestens  vierzehn  Tage  nach  Ablauf  der  Zahlungsfrist  hat  der  Steuereinnehmer
  alle  diejenigen  Zahlungspflichtigen,  welche  bis  dahin  Zahlung  nicht
geleistet  haben,  ein  Mal  an  die  Abtragung  ihrer  Rückstände  zu  erinnern,  und
zwar  entweder  durch  den  Gemeindediener  oder  einen  anderen  besonders  dazu
bestellten  und  verpflichteten  Diener  gegen  die  gesetzlichen  Gebühren  oder  durch
ortsübliche  Bekanntmachung.  —  Vgl.  §  5  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Nengestaltung
  der  Staatsbehörden  des  Großherzogthums  vom  5.  März  1850
(Reg.-Bl.  S.  103)  mit  Nachtrag  vom  4.  April  1888  (Reg.-Bl.  S.  55)  und
§  129  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1900
(Reg.-Bl.  S.  191).  —

Diejenigen  Personen,  welche  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse
stehen  und  für  deren  Einkommenstenerzahlung  nicht  die  Dienstherrschaft  oder
der  Arbeitgeber  nach  §  83  des  Einkommenstenuergesetzes  vom  2.  Juni  1897
(Reg.-Bl.  S.  99)  zu  haften  haben,  von  welchen  vielmehr  die  Beibringung  der
Steuern  voraussichtlich  nur  durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  pp.  beigebracht
werden  kann,  sind  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom
21.  Juni  1869,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Dienstlohnes
(Bundesgesetz-Blatt  S.  242),  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung
dieses  Gesetzes,  vom  29.  März  1897  (Rel.  S.  159)  und  des  §  850
Ziffer  1  der  Civilprozeßordnung  vom  20.  Mai  1898  (REBl.  S.  410)  alsbald
nach  Ablauf  jedes  einzelnen  Vierteljahres  an  die  Abentrichtung  ihrer
Stenerreste  zu  erinnern.