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Konkurses des Zahlungspflichtigen oder sonstiger Hindernisse in der bestimmten
Zeit beizubringen außer Stande gewesen sei und daß er überhaupt hinsichtlich
dieser Rückstände sich keinerlei Versäumniß in Befolgung der bestehenden Vor-
schriften habe zu Schulden kommen lassen.
Das Gesuch ist innerhalb zweier Wochen nach dem Schlußlieferungs-
termine bei dem Rechnungsamte einzureichen und von diesem unter gutachtlicher
Aeußerung dem Staatsministerium vorzulegen.
52.
Damit dem Steuereinnehmer die Möglichkeit zur Einreichung des Gesuches
nach Maßgabe des § 51 thunlichst gesichert wird, hat das Rechnungsamt, wenn
am Schlußlieferungstermin noch Reste bestehen, hinsichtlich deren das Bei-
treibungsverfahren noch nicht beendigt ist, den Steuereinnehmer hiervon alsbald
in Kenntniß zu setzen und darauf aufmerksam zu machen, daß es für ihn, um
die Prämie unter Entbindung von der Haftpflicht für die noch bestehenden
Reste gewährt zu erhalten, der fristzeitigen Einreichung eines solchen Gesuches
bedürfe.
8 53.
Muß ein unter den Voraussetzungen des § 51 eingereichtes Gesuch wegen
Nichtbeobachtung der Bestimmungen in § 49 Abs. 3 und § 52 abgelehnt werden,
so trifft die Verantwortung hierfür das Rechnungsamt.
8 54.
Dem Ermessen des Rechnungsamts ist es überlassen, für den Abschluß
der Solleinnahme-Nachweisung des einzelnen Ortes (vgl. Ziffer V 1 Abf. 5
der Anweisung vom 25. Jannar 1899 betreffend die revisorischen Arbeiten
hinsichtlich der Einkommensteuer pp.) den geeigneten Zeitpunkt zu wählen, und
es hat zu diesem Zwecke rechtzeitig zu erörtern, ob die Regelung von Ab= und
Zugängen des Vorjahres noch in Aussicht steht.
Daß der Abschluß der Solleinnahme-Nachweisung vor dem 25. März
(§ 49) erfolge, selbst wenn nicht alle Ab= und Zugangslisten des Vorjahres
zur Aufstellung gelangt sind, soll nicht ausgeschlossen sein. Sobald aber vor
dem genannten Tage das Ergebniß einer Ab= und Zugangsliste deshalb, weil
die Solleinnahme-Nachweisung des Vorjahres abgeschlossen ist, zur Solleinnahme