Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Konkurses des Zahlungspflichtigen oder sonstiger Hindernisse in der bestimmten 
Zeit beizubringen außer Stande gewesen sei und daß er überhaupt hinsichtlich 
dieser Rückstände sich keinerlei Versäumniß in Befolgung der bestehenden Vor- 
schriften habe zu Schulden kommen lassen. 
Das Gesuch ist innerhalb zweier Wochen nach dem Schlußlieferungs- 
termine bei dem Rechnungsamte einzureichen und von diesem unter gutachtlicher 
Aeußerung dem Staatsministerium vorzulegen. 
52. 
Damit dem Steuereinnehmer die Möglichkeit zur Einreichung des Gesuches 
nach Maßgabe des § 51 thunlichst gesichert wird, hat das Rechnungsamt, wenn 
am Schlußlieferungstermin noch Reste bestehen, hinsichtlich deren das Bei- 
treibungsverfahren noch nicht beendigt ist, den Steuereinnehmer hiervon alsbald 
in Kenntniß zu setzen und darauf aufmerksam zu machen, daß es für ihn, um 
die Prämie unter Entbindung von der Haftpflicht für die noch bestehenden 
Reste gewährt zu erhalten, der fristzeitigen Einreichung eines solchen Gesuches 
bedürfe. 
8 53. 
Muß ein unter den Voraussetzungen des § 51 eingereichtes Gesuch wegen 
Nichtbeobachtung der Bestimmungen in § 49 Abs. 3 und § 52 abgelehnt werden, 
so trifft die Verantwortung hierfür das Rechnungsamt. 
8 54. 
Dem Ermessen des Rechnungsamts ist es überlassen, für den Abschluß 
der Solleinnahme-Nachweisung des einzelnen Ortes (vgl. Ziffer V 1 Abf. 5 
der Anweisung vom 25. Jannar 1899 betreffend die revisorischen Arbeiten 
hinsichtlich der Einkommensteuer pp.) den geeigneten Zeitpunkt zu wählen, und 
es hat zu diesem Zwecke rechtzeitig zu erörtern, ob die Regelung von Ab= und 
Zugängen des Vorjahres noch in Aussicht steht. 
Daß der Abschluß der Solleinnahme-Nachweisung vor dem 25. März 
(§ 49) erfolge, selbst wenn nicht alle Ab= und Zugangslisten des Vorjahres 
zur Aufstellung gelangt sind, soll nicht ausgeschlossen sein. Sobald aber vor 
dem genannten Tage das Ergebniß einer Ab= und Zugangsliste deshalb, weil 
die Solleinnahme-Nachweisung des Vorjahres abgeschlossen ist, zur Solleinnahme
	        
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