Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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des neuen Jahres gezogen werden muß, hat das Rechnungsamt — zur Ver- 
hütung von Weiterungen — der Rechnungsrevision Nachricht zu geben. 
Wenn zur Solleinnahme des Vorjahres gestellte Zugänge nicht zeitig 
genug zur Keuntniß des Steuereinnehmers gelangt sind, um deren Erhebung 
und Beiziehung soweit durchzuführen, daß ihm billigerweise eine Haftungs- 
übernahme augesonnen werden kann, so hat das Rechnungsamt unter Darlegung 
des Sachverhalts die Entscheidung des Staatsministeriums darüber einzuholen, 
ob dem Steuereinnehmer die Prämie nach § 51 ausnahmsweise ohne Haftpflicht 
für Reste gewährt werden soll. 
8 55. 
Gesuche des Steuereinnehmers um Niederschlagung von Steuerresten, 
hinsichtlich deren von ihm zur Erlangung der Prämie die Haftpflicht über 
nommen worden ist, sind, soweit die Niederschlagung nicht aus Rechtsgründen 
verlangt werden kann, von dem Rechnungsamte ohne Weiteres zurückzuweisen. 
8 56. 
Für die Ablieferung der vereinnahmten Gelder erhält der Steuereinnehmer, 
mag er sie in Person oder durch die Post bewirken, für jeden Monat des 
Jahres eine besondere Gebühr, die sich nach der Entfernung seines Wohnorts 
vom Sitze des Rechnungsamts bemißt, dergestalt, daß für jedes volle Kilometer 
der Betrag von 10 Pfennig, mindestens aber monatlich der Betrag von 
50 Pfennig gewährt wird. 
Dem Steuereinnehmer, welcher am Sitze eines Rechnungsamts wohnt, 
steht diese besondere Gebühr nicht zu. 
§ 57. 
In den Erhebungs= und Ablieferungsgebühren ist die Vergütung für alle 
übrigen, mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten Steuern und Abgaben im 
Zusammenhang stehenden Obliegenheiten des Steuereinnehmers mitenthalten. 
Ihre Einrechnung Seitens des Stenereinnehmers darf, soweit bei der 
Anstellung nicht ein Anderes vorgesehen ist, erst bei der Schlußrechnung für 
das ganze Jahr erfolgen. 
Verbleibt bei dieser Schlußrechnung eine Gewährschaftsschuld, so ist die 
hierauf entfallende Erhebungsgebühr erst bei der späteren Ablieferung des 
Schuldbetrages zu gewähren.
	        
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