2
Thüringen, Markgrafen zu Meißen, gefürsteten Grafen zu Henneberg, Herrn
zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. nach einem durch gött-
liche Gnade reich gesegneten Leben und einer von den edelsten Bestrebungen
ausgefüllten, in treuester Hingabe mit Weisheit, Gerechtigkeit und Milde
geführten, fast achtundvierzigsährigen Regierung aus dieser Vergänglichkeit
in die Ewigkeit abberufen hat, ist gemäß der Erbfolgeordnung Unseres
Hauses die Regierung des Grosherzogthums auf Uns übergegangen.
Wir treten dieselbe hierdurch mit der Erklärung an, daß Wir sie treu
und gewissenhaft im Einklang mit der Verfassung des Großherzogthums
führen und das Andenken Unseres nun in Gott ruhenden Herrn Gross-
vaters dadurch ehren werden, daß Wir in Seinem Sinne wirken und die
Ueberlieferungen Unseres Hauses als ein theures Vermächtniß bewahren
und pflegen werden.
Demnach bestätigen Wir hiermit alle von Unserem Herrn Großwvater
ernannten Beamten in ihrer amtlichen Befugniß und Wirksamkeit und er-
warten, daß sie auch ihrerseits Uns gemäs des von ihnen geleisteten Dienst-
eides ihre pflichtmäßige Treuc bewahren und ihres Amtes mit berufs-
freudiger Hingabe walten werden.
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen aber versehen Wir uns, das
sie das Andenken ihres dahingeschiedenen hochverehrten Landesfürsten dadurch
hochhalten und bewahren, daß sie Uns, Seinem Enkel und Nachfolger, die-
selbe Ergebenheit und den gleichen Gehorsam bezeigen. Zugleich entbieten
wir ihnen Unseren Gruß und die Versicherung Unserer landesfürstlichen
Huld und Gnade.
So gegeben Weimar, den 5. Jannar 1901.
Wilhelm Ernst.
Rothe. von Pawel. von Wurmb.