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58.
Verwaltungsaufwände an Schreibmitteln, Drucknetzen mit Ausnahme der-
jenigen für neue Heberegister (§ 25), Siegellack, Stempelfarbe und dergl. hat
der Stenereinnehmer aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Baare Verläge an Porto und Botenlohn sind, gehörig belegt, dem Er-
stattungspflichtigen in Rechnung zu stellen.
§ 59.
Ist dem Stenereinnehmer auch die Führung des Steuerkatasters über-
tragen, so hat er die in den §§ 120 und 121 des Gesetzes über das Kosten-
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen nach der Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Februar 1900 (Reg.-Bl. S. 191) bestimmten Gebühren zu beziehen,
sofern nicht bei seiner Anstellung Abweichendes festgesetzt worden ist.
Wenn der Steuereinnehmer mit der Katasterführung nicht beauftragt ist,
so hat der Katasterführer ein Drittel der nach § 120 Ziffer 1 bis 5 des ange-
führten Gesetzes erhobenen Ab= und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitz-
veränderungen an ihn abzugeben, wobei Pfennigbruchtheile zu Gunsten des
Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet werden. Es bleibt jedoch
dem Staatsministerium vorbehalten, die Ab= und Zuschreibegebühren dem
Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, wo ihm die dem Stenereinnehmer
obliegenden Geschäfte der Richtigstellung der Grundsteuerheberegister, namentlich
durch Lieferung terminlicher Erhebungsverzeichnisse, mit übertragen werden.
Vgl. § 120 Ziffer 6 des angeführten Gesetzes.
Weimar, den 12. Februar 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
NRothe.
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