Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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58. 
Verwaltungsaufwände an Schreibmitteln, Drucknetzen mit Ausnahme der- 
jenigen für neue Heberegister (§ 25), Siegellack, Stempelfarbe und dergl. hat 
der Stenereinnehmer aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Baare Verläge an Porto und Botenlohn sind, gehörig belegt, dem Er- 
stattungspflichtigen in Rechnung zu stellen. 
§ 59. 
Ist dem Stenereinnehmer auch die Führung des Steuerkatasters über- 
tragen, so hat er die in den §§ 120 und 121 des Gesetzes über das Kosten- 
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen nach der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1900 (Reg.-Bl. S. 191) bestimmten Gebühren zu beziehen, 
sofern nicht bei seiner Anstellung Abweichendes festgesetzt worden ist. 
Wenn der Steuereinnehmer mit der Katasterführung nicht beauftragt ist, 
so hat der Katasterführer ein Drittel der nach § 120 Ziffer 1 bis 5 des ange- 
führten Gesetzes erhobenen Ab= und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitz- 
veränderungen an ihn abzugeben, wobei Pfennigbruchtheile zu Gunsten des 
Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet werden. Es bleibt jedoch 
dem Staatsministerium vorbehalten, die Ab= und Zuschreibegebühren dem 
Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, wo ihm die dem Stenereinnehmer 
obliegenden Geschäfte der Richtigstellung der Grundsteuerheberegister, namentlich 
durch Lieferung terminlicher Erhebungsverzeichnisse, mit übertragen werden. 
Vgl. § 120 Ziffer 6 des angeführten Gesetzes. 
Weimar, den 12. Februar 1901. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
NRothe. 
190 # 21
	        
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